Ertragshoheit
Ertragshoheit bezeichnet die verfassungsrechtliche Befugnis eines Hoheitsträgers, das Aufkommen einer Steuer zu erhalten. Sie beantwortet nicht, wer die Steuer gesetzlich regeln oder verwalten darf. Art. 106 GG verteilt die Erträge auf Bund, Länder und Gemeinden und unterscheidet Bundes-, Landes-, Gemeinschafts- sowie kommunale Steuern. Diese Zuordnung sichert die finanzielle Eigenständigkeit der staatlichen Ebenen und bildet die Grundlage des Finanzausgleichs. Änderungen der Steuerverteilung bedürfen der jeweils verfassungsrechtlich vorgesehenen Zuständigkeit und Beteiligung.
Rechtliche Einordnung
Gesetzgebungskompetenz, Ertragshoheit und Verwaltungskompetenz sind drei getrennte Elemente der Finanzverfassung. Sie können verschiedenen staatlichen Ebenen zustehen.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Für jede Steuer ist anhand von Art. 106 GG und ergänzenden Gesetzen zu bestimmen, wem das Aufkommen zufließt und ob Verteilungs- oder Zerlegungsregeln gelten.
Verfassungsrechtliche Bedeutung
Die Ertragshoheit schützt föderale Eigenverantwortung und aufgabengerechte Finanzausstattung. Gemeinschaftsteuern verbinden die Haushalte von Bund und Ländern.
Beispiel
Das Einkommensteueraufkommen steht nicht allein dem Bund zu, sondern wird nach den verfassungsrechtlichen Regeln zwischen Bund, Ländern und Gemeinden verteilt.
Häufige Fragen
Wer darf die Steuer regeln?
Das bestimmt die Gesetzgebungskompetenz und nicht die Ertragshoheit.
Wer verwaltet sie?
Die Verwaltung richtet sich gesondert nach Art. 108 GG.
Was sind Gemeinschaftsteuern?
Steuern, deren Aufkommen Bund und Ländern gemeinsam zusteht.
Weiterführende Hinweise
Siehe Finanzverfassung, Gemeinschaftsteuer, Finanzausgleich und Steuerverwaltung. Weiterführend informieren steuerrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.