Ausschuss des EGMR
Ein Ausschuss des EGMR besteht aus drei Richtern und kann Individualbeschwerden einstimmig für unzulässig erklären oder aus dem Register streichen. Außerdem darf er über Zulässigkeit und Begründetheit entscheiden, wenn die zugrunde liegende Auslegungsfrage bereits Gegenstand gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs ist. Ausschussentscheidungen und -urteile sind endgültig. Das Verfahren ermöglicht eine zügige Behandlung von Wiederholungsfällen, ohne jede Sache einer siebenköpfigen Kammer vorzulegen.
Rechtliche Einordnung
Der Ausschuss steht zwischen Einzelrichter und Kammer und kann in klaren Wiederholungsfällen auch ein begründetes Urteil erlassen.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Für eine Sachentscheidung ist Einstimmigkeit und eine bereits gefestigte Rechtsprechung zur maßgeblichen Konventionsfrage erforderlich.
Rechtsfolgen
Der Ausschuss kann die Beschwerde endgültig verwerfen, streichen oder eine Konventionsverletzung feststellen und gegebenenfalls Entschädigung zusprechen.
Beispiel
Eine Beschwerde betrifft ein strukturelles Problem, zu dem der EGMR bereits zahlreiche gleichlautende Urteile gegen denselben Staat gefällt hat.
Häufige Fragen
Wie viele Richter gehören dem Ausschuss an?
Drei Richter.
Kann er eine Verletzung feststellen?
Ja, bei gefestigter Rechtsprechung und einstimmiger Entscheidung.
Kann sein Urteil angefochten werden?
Nein, Ausschussurteile sind endgültig.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Individualbeschwerde zum EGMR, Große Kammer des EGMR, Gerechte Entschädigung. Als weiterführende, nicht werbliche Quellen dienen anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de und Europäische Menschenrechtskonvention.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.