Sorgerecht

Das Sorgerecht, gesetzlich als elterliche Sorge bezeichnet, umfasst die Pflicht und das Recht der Eltern, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Es gliedert sich insbesondere in Personensorge und Vermögenssorge sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes. Zur Personensorge gehören etwa Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und die Bestimmung des Aufenthalts. Maßstab jeder Entscheidung ist das Kindeswohl. Eltern sollen die Sorge eigenverantwortlich und in gegenseitigem Einvernehmen ausüben.

Gemeinsame und alleinige Sorge

Verheiratete Eltern haben grundsätzlich die gemeinsame Sorge. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern gelten besondere Regeln für Sorgeerklärungen und gerichtliche Entscheidungen. Eine Trennung oder Scheidung beendet die gemeinsame Sorge nicht automatisch.

Entscheidungen nach einer Trennung

Bei gemeinsamer Sorge müssen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung grundsätzlich gemeinsam entschieden werden. Alltagsentscheidungen darf regelmäßig der Elternteil treffen, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Das Familiengericht kann einzelne Entscheidungsbefugnisse oder die Sorge insgesamt übertragen.

Beispiel

Ein Kind lebt nach der Trennung überwiegend bei seiner Mutter. Über gewöhnliche Arztbesuche entscheidet sie allein; über eine schwerwiegende Operation müssen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich gemeinsam entscheiden.

Häufige Fragen

Entscheidet das Familiengericht nach dem Verschuldensprinzip?

Nein. Ausschlaggebend ist, welche Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Ist Sorgerecht dasselbe wie Umgangsrecht?

Nein. Das Umgangsrecht betrifft den persönlichen Kontakt und besteht grundsätzlich unabhängig von der elterlichen Sorge.

Verwandte Begriffe

Scheidung, Kindeswohl, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Unterhalt.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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