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Regress des Dienstherrn

Regress des Dienstherrn ist der interne Ersatzanspruch des öffentlichen Dienstherrn gegen einen Amtsträger, nachdem der Staat einen durch dessen Pflichtverletzung verursachten Schaden getragen hat. Art. 34 Satz 2 GG erlaubt Rückgriff grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dadurch wird der Amtsträger bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit vor persönlicher Überforderung geschützt, ohne schwere Pflichtverstöße folgenlos zu lassen. Umfang und Verfahren richten sich nach Beamten-, Arbeits- oder Spezialrecht; behördliches Mitverschulden und Organisationsmängel können den Anspruch mindern.

Rechtliche Einordnung

Der Regress betrifft das Innenverhältnis. Vom Geschädigten geltend gemachte Außenhaftung und interne Verantwortungsverteilung sind rechtlich getrennt.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Erforderlich sind pflichtwidriges Verhalten, qualifiziertes Verschulden, ein ersetzter oder eigener Dienstherrnschaden und Kausalität. Verjährung und Beteiligungsrechte sind zu beachten.

Verfassungs- und unionsrechtliche Bezüge

Art. 34 Satz 2 GG begrenzt den Rückgriff auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das wahrt Funktionsfähigkeit, Fürsorgepflicht und individuelle Verantwortlichkeit.

Beispiel

Eine Behörde zahlt wegen vorsätzlich manipulierter Vergabeentscheidung Schadensersatz. Sie kann den verantwortlichen Amtsträger nach Maßgabe des Dienstrechts in Regress nehmen.

Häufige Fragen

Genügt einfache Fahrlässigkeit?

Grundsätzlich nein. Art. 34 Satz 2 GG verlangt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Muss der Staat bereits gezahlt haben?

Regelmäßig muss ein ersatzfähiger Schaden des Dienstherrn entstanden sein.

Kann Behördenmitverschulden berücksichtigt werden?

Ja. Organisations- und Aufsichtsfehler können den Regress beeinflussen.

Weiterführende Hinweise

Siehe Dienstherr, Fürsorgepflicht, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Weiterführend informieren verwaltungsrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, zivilrecht-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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