Allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch
Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch verpflichtet einen Hoheitsträger, die fortdauernden unmittelbaren Folgen eines rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffs in ein subjektives Recht zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Er ist gewohnheitsrechtlich anerkannt und verschuldensunabhängig. Der Anspruch gewährt grundsätzlich Naturalrestitution, nicht Ersatz entgangenen Gewinns oder mittelbarer Schäden. Seine Erfüllung muss tatsächlich und rechtlich möglich sowie zumutbar sein. Spezialgesetzliche Ansprüche gehen vor. Für bereits erledigte Vollzugsfolgen eines aufgehobenen Verwaltungsakts enthält § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine prozessuale Ausprägung.
Rechtliche Einordnung
Der Anspruch ist auf Wiederherstellung gerichtet und von Schadensersatz, Unterlassung und öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch abzugrenzen.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Erforderlich sind hoheitlicher Eingriff, subjektives Recht, Rechtswidrigkeit, fortdauernde unmittelbare Folge, Zurechnung und Beseitigungsmöglichkeit.
Verfassungs- und unionsrechtliche Bezüge
Der Anspruch wurzelt in Rechtsstaat und Grundrechten. Er ergänzt Art. 19 Abs. 4 GG durch effektive Beseitigung rechtswidriger Zustände.
Beispiel
Eine Behörde stellt rechtswidrig eine Absperrung auf einem Privatgrundstück auf. Der Eigentümer kann grundsätzlich deren Entfernung verlangen.
Häufige Fragen
Ist Verschulden erforderlich?
Nein. Der Anspruch ist verschuldensunabhängig.
Wird Geldersatz gezahlt?
Grundsätzlich wird der rechtmäßige Zustand tatsächlich wiederhergestellt.
Sind mittelbare Schäden erfasst?
Regelmäßig nein. Erfasst sind unmittelbare fortdauernde Eingriffsfolgen.
Weiterführende Hinweise
Siehe Naturalrestitution, Unterlassungsanspruch, Grundrechtseingriff und Rechtsstaatsprinzip. Weiterführend informieren verwaltungsrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, zivilrecht-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.