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Fortdauernde Verletzung

Eine fortdauernde Verletzung liegt im Rechtsschutzsystem der EMRK vor, wenn ein staatlich zurechenbarer Zustand über einen längeren Zeitraum hinweg ununterbrochen gegen ein Konventionsrecht verstößt. Sie ist besonders für die zeitliche Zuständigkeit des EGMR und den Beginn der Viermonatsfrist bedeutsam. Von bloßen fortwirkenden Folgen eines abgeschlossenen Ereignisses ist sie zu unterscheiden. Nur ein gegenwärtig fortbestehender rechtswidriger Zustand kann die maßgeblichen Fristen laufend beeinflussen.

Rechtliche Einordnung

Das Konzept verhindert, dass ein weiterhin bestehender konventionswidriger Zustand allein wegen seines frühen Beginns jeder Straßburger Kontrolle entzogen ist.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich ist eine kontinuierliche staatliche Lage oder Unterlassung; bloße spätere Nachteile eines einmaligen abgeschlossenen Akts genügen nicht.

Rechtsfolgen

Bei echter Fortdauer kann die zeitliche Zuständigkeit eröffnet bleiben und die Beschwerdefrist erst mit Beendigung des Zustands beginnen.

Beispiel

Eine rechtswidrige dauerhafte Verweigerung des Zugangs zu Eigentum besteht auch nach Anerkennung der EMRK-Zuständigkeit fort.

Häufige Fragen

Sind Spätfolgen automatisch fortdauernde Verletzungen?

Nein. Folgen eines abgeschlossenen Akts reichen grundsätzlich nicht.

Warum ist die Abgrenzung wichtig?

Sie beeinflusst Zuständigkeit und Fristbeginn.

Wann endet die Fortdauer?

Wenn der beanstandete Zustand tatsächlich und rechtlich beseitigt wird.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Individualbeschwerde zum EGMR, Umsetzung von EGMR-Urteilen. Als weiterführende, nicht werbliche Quellen dienen anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de und Europäische Menschenrechtskonvention.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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