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Umsetzung von EGMR-Urteilen

Die Umsetzung von EGMR-Urteilen umfasst alle Maßnahmen, mit denen ein verurteilter Vertragsstaat ein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte befolgt. Nach Art. 46 EMRK muss der Staat die festgestellte Menschenrechtsverletzung beenden, dem Beschwerdeführer soweit möglich individuelle Abhilfe verschaffen und künftige gleichartige Verletzungen verhindern. Die Wahl der Mittel liegt grundsätzlich beim Staat; die Durchführung wird vom Ministerkomitee des Europarats überwacht.

Individuelle Maßnahmen

Dazu gehören die Zahlung einer Entschädigung, die Wiederaufnahme eines Verfahrens oder andere Maßnahmen zur Beseitigung der konkreten Folgen, soweit das nationale Recht dies ermöglicht.

Allgemeine Maßnahmen

Notwendig sein können Gesetzesänderungen, eine geänderte Verwaltungspraxis, Schulungen oder neue Rechtsbehelfe. Besonders deutlich wird dies bei einem Piloturteilsverfahren.

Beispiel

Nach einem Urteil wegen überlanger Verfahren zahlt der Staat Entschädigung und führt zugleich einen Beschleunigungs- und Entschädigungsrechtsbehelf ein.

Häufige Fragen

Wer entscheidet über die Maßnahmen?

Der Staat wählt grundsätzlich die Mittel; der EGMR kann Hinweise geben.

Wann endet die Überwachung?

Wenn das Ministerkomitee die erforderlichen Maßnahmen als erfüllt ansieht und eine Abschlussresolution erlässt.

Verwandte Begriffe

Ministerkomitee des Europarats, Bindungswirkung von EGMR-Urteilen, EGMR-Urteil.

Weiterführend: Überwachung der Urteilsumsetzung durch das Ministerkomitee.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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