Vertretung vor dem EGMR
Vertretung vor dem EGMR betrifft die Befugnis und Pflicht, einen Beschwerdeführer im Verfahren durch einen Rechtsanwalt oder eine andere zugelassene Person vertreten zu lassen. Das erste Beschwerdeformular kann grundsätzlich selbst eingereicht werden. Nach Zustellung der Beschwerde an den Vertragsstaat verlangt der Gerichtshof regelmäßig eine anwaltliche Vertretung. Der Vertreter muss zur Berufsausübung in einem Vertragsstaat berechtigt sein, eine Verfahrenssprache beherrschen und unabhängig sowie zuverlässig mit dem Gericht kommunizieren.
Rechtliche Einordnung
Die gestufte Vertretungsregel erleichtert den Zugang zum Gerichtshof und gewährleistet in der kontradiktorischen Phase eine geordnete professionelle Verfahrensführung.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Nach Kommunikation bedarf es grundsätzlich eines geeigneten Bevollmächtigten; Ausnahmen kann der Kammerpräsident im Einzelfall zulassen.
Rechtsfolgen
Fehlt trotz Aufforderung eine ordnungsgemäße Vertretung, kann die Beschwerde nicht weiterverfolgt oder aus dem Register gestrichen werden.
Beispiel
Nach Kommunikation seiner Beschwerde beauftragt der Beschwerdeführer einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt mit den weiteren Schriftsätzen.
Häufige Fragen
Braucht das erste Formular einen Anwalt?
Grundsätzlich nein.
Wann wird Vertretung regelmäßig erforderlich?
Nach Zustellung der Beschwerde an den betroffenen Staat.
Kann jeder beliebige Bevollmächtigte auftreten?
Nein. Es gelten die Anforderungen der Verfahrensordnung.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Individualbeschwerde zum EGMR, Große Kammer des EGMR, Gerechte Entschädigung. Weiterführende, nicht werbliche Quellen sind anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de und die Europäische Menschenrechtskonvention.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.