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Schuldübernahme

Die Schuldübernahme ist ein Vertrag, durch den ein neuer Schuldner an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt. Sie kann nach § 414 BGB unmittelbar zwischen Gläubiger und Übernehmer oder nach § 415 BGB zwischen bisherigem Schuldner und Übernehmer mit Genehmigung des Gläubigers vereinbart werden. Der Inhalt der Forderung bleibt grundsätzlich bestehen. Sicherungsrechte können jedoch erlöschen, wenn Bürgen oder dinglich Sichernde dem Schuldnerwechsel nicht zustimmen.

Rechtliche Einordnung

Die befreiende Schuldübernahme bewirkt einen personellen Wechsel auf der Schuldnerseite, ohne die Forderung als solche neu zu begründen.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich sind ein wirksamer Übernahmevertrag und, bei Vereinbarung mit dem bisherigen Schuldner, die Genehmigung des Gläubigers.

Rechtsfolgen

Der Übernehmer wird Schuldner, der bisherige Schuldner wird befreit; akzessorische Sicherheiten können nach den gesetzlichen Regeln erlöschen.

Beispiel

Ein Käufer übernimmt mit Zustimmung der Bank die noch offene Darlehensschuld des Verkäufers.

Häufige Fragen

Muss der Gläubiger zustimmen?

Bei einer Vereinbarung zwischen altem und neuem Schuldner grundsätzlich ja.

Bleibt die Forderung identisch?

Ja, nur die Person des Schuldners wechselt.

Bleibt eine Bürgschaft bestehen?

Nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei Zustimmung des Bürgen.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Schuldverhältnis, Willenserklärung, Treu und Glauben. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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