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Ministerielle Gegenzeichnung

Ministerielle Gegenzeichnung ist die in Artikel 58 Grundgesetz vorgesehene Mitzeichnung bestimmter Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister. Sie verlagert die politische Verantwortung auf ein gegenüber dem Bundestag verantwortliches Regierungsmitglied und ist grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung des Präsidialakts. Ausgenommen sind insbesondere die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages nach Artikel 63 sowie das Ersuchen nach Artikel 69 Absatz 3 Grundgesetz.

Rechtliche Einordnung

Die Gegenzeichnung verbindet die weitgehend repräsentative Stellung des Bundespräsidenten mit dem parlamentarischen Regierungssystem. Zuständig ist je nach Gegenstand der Bundeskanzler oder der fachlich verantwortliche Bundesminister.

Voraussetzungen und Bedeutung

Prüfungsmaßstab

Zu prüfen sind das Vorliegen einer Anordnung oder Verfügung, eine verfassungsrechtliche Ausnahme und die Zuständigkeit des gegenzeichnenden Regierungsmitglieds. Form und Zeitpunkt müssen den Verantwortungszweck erfüllen.

Rechtsfolge

Fehlt eine erforderliche Gegenzeichnung, ist der Präsidialakt grundsätzlich unwirksam. Politische und verfassungsrechtliche Verantwortlichkeit des Gegenzeichnenden treten neben die Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten.

Beispiel

Der Bundespräsident ernennt auf Vorschlag der Bundesregierung einen Bundesminister. Die Ernennungsurkunde bedarf grundsätzlich der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler.

Häufige Fragen

Muss jedes Handeln des Bundespräsidenten gegengezeichnet werden?

Nein. Artikel 58 Grundgesetz gilt für Anordnungen und Verfügungen und enthält ausdrücklich bestimmte Ausnahmen.

Wer zeichnet gegen?

Je nach Zuständigkeit der Bundeskanzler oder der zuständige Bundesminister.

Warum ist die Gegenzeichnung erforderlich?

Sie ordnet die politische Verantwortung einem parlamentarisch verantwortlichen Mitglied der Bundesregierung zu.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Bundespräsident, Bundesregierung, Verfassungsrecht. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de und das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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