|

Ratifikationsurkunde

Ratifikationsurkunde ist das förmliche Dokument, durch das ein Staat auf internationaler Ebene seine Zustimmung ausdrückt, an einen völkerrechtlichen Vertrag gebunden zu sein. Sie wird vom zuständigen Staatsorgan ausgefertigt und bei bilateralen Verträgen ausgetauscht oder bei multilateralen Verträgen beim Depositar hinterlegt. Die Unterzeichnung der Urkunde ist vom innerstaatlichen Zustimmungsgesetz und von der vorherigen Vertragsunterzeichnung zu unterscheiden. Bindungswirkung und Inkrafttreten richten sich nach dem Vertrag.

Rechtliche Einordnung

Die Urkunde verkörpert den Ratifikationsakt im internationalen Rechtsverkehr. In Deutschland wird sie regelmäßig vom Bundespräsidenten ausgefertigt.

Voraussetzungen und Bedeutung

Prüfungsmaßstab

Erforderlich sind innerstaatliche Abschlusskompetenz, gegebenenfalls parlamentarische Zustimmung, formgerechte Ausfertigung und vertragsgemäßer Austausch oder Hinterlegung.

Rechtsfolge

Mit Austausch oder Hinterlegung wird die Zustimmung zur Bindung wirksam. Der Vertrag tritt für den Staat jedoch erst nach seinen besonderen Inkrafttretensregeln in Kraft.

Beispiel

Nach dem Zustimmungsgesetz unterzeichnet der Bundespräsident die Ratifikationsurkunde. Sie wird beim benannten Depositar hinterlegt; später tritt der Vertrag für Deutschland in Kraft.

Häufige Fragen

Ist die Urkunde das Zustimmungsgesetz?

Nein. Das Zustimmungsgesetz ist innerstaatlich, die Ratifikationsurkunde ist das internationale Bindungsinstrument.

Wann wird sie wirksam?

Regelmäßig mit Austausch oder Hinterlegung nach den Vertragsbestimmungen.

Wer verwahrt multilaterale Urkunden?

Der im Vertrag bestimmte Depositar, etwa ein Staat oder der Generalsekretär einer internationalen Organisation.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Ratifikation, Wiener Vertragsrechtskonvention, Völkerrecht. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten das-grundgesetz.de und die Wiener Vertragsrechtskonvention.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Sozialisierung

    Sozialisierung ist die Überführung von Grund und Boden, Naturschätzen oder Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft auf gesetzlicher Grundlage. Artikel 15 Grundgesetz erlaubt sie zum Zweck einer grundlegenden Neuordnung wirtschaftlicher Eigentumsverhältnisse. Das Sozialisierungsgesetz muss Art und Ausmaß der Entschädigung regeln. Die Vorschrift unterscheidet sich von der Enteignung, weil nicht nur eine konkrete öffentliche…

  • Gleichheitssatz

    Der Gleichheitssatz verpflichtet den Staat, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz steht in Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 2 und 3 enthält besondere Gleichheitsrechte und Diskriminierungsverbote. Ungleichbehandlungen bedürfen eines sachlichen Grundes, dessen Gewicht von Gegenstand und Intensität der Differenzierung abhängt. Prüfung Zunächst werden…

  • |

    Kreiswahlleiter

    Der Kreiswahlleiter ist das zuständige Wahlorgan für einen Wahlkreis bei Bundestagswahlen. Er koordiniert die Wahlvorbereitung im Kreis, nimmt Kreiswahlvorschläge entgegen, prüft sie vor und führt den Vorsitz im Kreiswahlausschuss. Nach der Wahl sammelt er die Ergebnisse der Wahlbezirke und stellt mit dem Ausschuss das Kreiswahlergebnis fest. Er handelt unparteiisch auf Grundlage von Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung….

  • Übertragener Wirkungskreis

    Der übertragene Wirkungskreis umfasst staatliche Aufgaben, die Gemeinden durch Gesetz zur Erledigung übertragen werden. Anders als im eigenen Wirkungskreis handelt die Gemeinde hierbei nicht primär selbstverwaltend, sondern als Teil der staatlichen Verwaltung. Deshalb kann die zuständige staatliche Behörde regelmäßig fachliche Weisungen erteilen und nicht nur die Rechtmäßigkeit kontrollieren. Umfang und Ausgestaltung unterscheiden sich nach Landesrecht….

  • | |

    Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Erledigung der Verfassungsbeschwerde tritt ein, wenn der angegriffene Hoheitsakt wegfällt oder die geltend gemachte Belastung während des Verfahrens ihre Wirkung verliert. Damit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis jedoch nicht ausnahmslos. Das Bundesverfassungsgericht kann bei fortbestehendem Interesse entscheiden, etwa wegen Wiederholungsgefahr, tiefgreifender Grundrechtseingriffe oder einer typischerweise kurzfristigen Maßnahme. Der Beschwerdeführer kann das Verfahren für erledigt erklären; über Auslagen…

  • Vorrang des Gesetzes

    Der Vorrang des Gesetzes bedeutet, dass Verwaltung und andere staatliche Stellen nicht gegen geltendes Recht handeln dürfen. Niederrangiges staatliches Handeln muss mit höherrangigen Rechtsnormen vereinbar sein. Inhalt Gesetze binden die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Für die Verwaltung folgt dies besonders aus Art. 20 Abs. 3 GG. Abgrenzung Der Vorrang des Gesetzes verlangt Rechtmäßigkeit bestehenden…