Umlaufbeschluss
Umlaufbeschluss Umlaufbeschluss ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer, der ohne Versammlung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst wird. Grundsätzlich muss jeder Wohnungseigentümer dem konkreten Beschluss in Textform zustimmen. Die Eigentümer können jedoch für einen einzelnen Gegenstand beschließen, dass im anschließenden Umlaufverfahren die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Ein genereller dauerhafter Verzicht auf das Einstimmigkeitserfordernis lässt sich daraus nicht ableiten. Ergebnis und Zustandekommen müssen ordnungsgemäß festgestellt und bekanntgegeben werden.
Rechtliche Einordnung
Textform erlaubt Zustimmung etwa per Brief, E-Mail oder geeigneter elektronischer Erklärung. Schweigen gilt nicht als Zustimmung; jede erforderliche Stimme muss ausdrücklich abgegeben werden.
Bedeutung und Abgrenzung
Der Umlaufbeschluss ist von einer bloßen Meinungsumfrage zu trennen. Erst ein hinreichend bestimmter Beschlussantrag und die erforderlichen Zustimmungen erzeugen eine verbindliche Regelung.
Beispiel
Nach einer Versammlung fehlen noch Vergleichsangebote für eine Reparatur. Die Eigentümer beschließen dort, über genau diese Maßnahme anschließend im Umlaufverfahren mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.
Häufige Fragen
Ist immer Einstimmigkeit erforderlich?
Grundsätzlich ja; für einen konkreten Gegenstand kann zuvor eine Mehrheitsentscheidung im Umlauf beschlossen werden.
Genügt eine E-Mail?
Ja. Das Gesetz verlangt Textform, soweit keine strengere Vereinbarung besteht.
Wann gilt der Beschluss?
Regelmäßig nach Feststellung und Bekanntgabe des positiven Beschlussergebnisses.
Zusammenhänge und Quellen
Ergänzend erläutern die Wörterbuchartikel Wohnungseigentum, Eigentum, Grundbuch, Willenserklärung, Rechtsfähigkeit und Anfechtungsklage wichtige Zusammenhänge.
Nicht werbliche Vertiefungen bieten zivilrecht-faq.de sowie die amtlichen Texte des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.