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Untermietzuschlag

Untermietzuschlag Untermietzuschlag ist eine zusätzliche Mietzahlung, von deren Zustimmung der Vermieter die Erlaubnis zur teilweisen Gebrauchsüberlassung an einen Dritten abhängig machen kann, wenn ihm die Überlassung sonst nur gegen angemessene Erhöhung der Miete zuzumuten ist. Ein pauschaler Anspruch besteht nicht. Erforderlich sind konkrete Mehrbelastungen oder besondere Umstände. Der Zuschlag muss angemessen sein und darf das gesetzliche Recht des Wohnraummieters auf Erlaubnis bei nachträglich entstandenem berechtigtem Interesse nicht leerlaufen lassen.

Rechtliche Einordnung

Der Vermieter darf einen Zuschlag insbesondere erwägen, wenn durch eine weitere Person nachweisbar zusätzliche, nicht anderweitig abgerechnete Belastungen entstehen.

Bedeutung und Abgrenzung

Der Zuschlag ist von der Untermiete zu unterscheiden, die der Hauptmieter mit dem Untermieter vereinbart. Vertragspartner des Vermieters bleibt der Hauptmieter.

Beispiel

Ein Mieter möchte ein Zimmer dauerhaft an einen weiteren Bewohner überlassen. Entstehen dem Vermieter zusätzliche pauschale Kosten, kann eine angemessene Mehrzahlung Voraussetzung der Erlaubnis sein.

Häufige Fragen

Darf immer ein Zuschlag verlangt werden?

Nein. Er setzt voraus, dass die Gebrauchsüberlassung ohne Erhöhung für den Vermieter unzumutbar wäre.

Wie hoch darf er sein?

Nur so hoch, wie es die konkreten Umstände angemessen rechtfertigen; starre allgemeine Sätze bestehen nicht.

Wer zahlt an den Vermieter?

Der Hauptmieter schuldet den vereinbarten Zuschlag aus seinem Mietverhältnis.

Zusammenhänge und Quellen

Weitere Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Mietvertrag, Mieter, Vermieter, Mietminderung, Betriebskostenabrechnung und Mieterhöhung.

Nicht werbliche Vertiefungen bietet zivilrecht-faq.de. Maßgebliche Vorschriften finden sich im amtlichen Text des Bürgerlichen Gesetzbuchs und, soweit einschlägig, der Betriebskostenverordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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