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Fiktive Schadensabrechnung

Fiktive Schadensabrechnung ist die Bezifferung eines Fahrzeugschadens auf Grundlage eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags, ohne dass der Geschädigte die Reparatur tatsächlich oder vollständig durchführen lässt. Er kann grundsätzlich die objektiv erforderlichen Nettoreparaturkosten verlangen. Umsatzsteuer wird nur ersetzt, soweit sie tatsächlich anfällt. Der Versicherer kann unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen. Bei Totalschaden und bei Überschreiten bestimmter Wertgrenzen gelten besondere Abrechnungsregeln.

Rechtliche Einordnung

Grundlage ist § 249 Absatz 2 BGB. Der Geschädigte hat grundsätzlich die Wahl zwischen Naturalrestitution und Geldersatz, bleibt aber an Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot gebunden.

Bedeutung und Abgrenzung

Fiktive Abrechnung bedeutet nicht, dass ein nur geschätzter oder beliebiger Betrag verlangt werden kann. Erforderlichkeit, Reparaturweg und Stundenverrechnungssätze müssen sachlich begründet sein.

Beispiel

Ein Geschädigter lässt den Unfallschaden zunächst nicht reparieren und verlangt die im Gutachten kalkulierten Nettokosten. Die Umsatzsteuer kann er erst fordern, soweit sie bei einer späteren Reparatur tatsächlich anfällt.

Häufige Fragen

Darf das Geld anders verwendet werden?

Grundsätzlich ja. Der Anspruch auf Nettoreparaturkosten ist nicht zwingend an eine tatsächliche Reparatur gebunden.

Sind Verbringungskosten ersatzfähig?

Das hängt von regionaler Üblichkeit, Reparaturweg und Rechtsprechung ab; bei fiktiver Abrechnung ist die Bewertung umstritten und einzelfallbezogen.

Kann auf eine freie Werkstatt verwiesen werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja, wenn sie technisch gleichwertig und für den Geschädigten ohne Weiteres zugänglich sowie zumutbar ist.

Verwandte Begriffe und Quellen

Verkehrsunfall, Schadensersatz, Halterhaftung, Betriebsgefahr, Mitverschulden und Kfz-Haftpflichtversicherung

Vertiefende Informationen bietet verkehrsrecht-faq.de. Maßgebliche Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere im Straßenverkehrsgesetz, in der Straßenverkehrs-Ordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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