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Miterbe

Miterbe ist jeder Erbe, der den Nachlass gemeinsam mit mindestens einem weiteren Erben erhält. Die Miterben bilden kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft und sind gemeinsam am gesamten Nachlass beteiligt; keinem gehört zunächst ein bestimmter Nachlassgegenstand allein. Über seinen Erbteil kann der Miterbe grundsätzlich verfügen, über einzelne Nachlassgegenstände jedoch nur gemeinsam mit den übrigen Miterben. Verwaltung, Haftung, Ausgleich und spätere Teilung richten sich nach besonderen gemeinschaftsrechtlichen Regeln.

Rechtliche Einordnung

Die §§ 2032 ff. BGB regeln die Gesamthandsgemeinschaft der Miterben. Rechte und Pflichten richten sich nach Erbquote, Nachlassbestand und Verwaltungsmaßnahme.

Bedeutung und Abgrenzung

Der Miterbe ist vom Vermächtnisnehmer zu unterscheiden. Er ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und trägt grundsätzlich auch Verantwortung für Nachlassverbindlichkeiten.

Beispiel

Zwei Kinder erben je zur Hälfte. Beide sind Miterben am gesamten Nachlass; keiner darf das geerbte Auto allein verkaufen, solange es nicht wirksam aufgeteilt wurde.

Häufige Fragen

Darf ein Miterbe seinen Anteil verkaufen?

Ja. Die Verfügung über den Erbteil bedarf notarieller Beurkundung; den übrigen Miterben kann ein gesetzliches Vorkaufsrecht zustehen.

Wer verwaltet den Nachlass?

Grundsätzlich die Miterben gemeinschaftlich. Je nach Maßnahme gelten unterschiedliche Mehrheits- oder Mitwirkungsanforderungen.

Haftet jeder für Nachlassschulden?

Miterben können Gläubigern gegenüber gesamtschuldnerisch haften; intern sind Erbquoten und besondere Ausgleichsregeln relevant.

Verwandte Begriffe und Quellen

Erbrecht, Erbe, Erblasser, Testament, Erbschein, Erbengemeinschaft und Pflichtteil

Weitere verständliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und, bei familienrechtlichen Bezügen, info-familienrecht.de. Die gesetzlichen Regelungen stehen insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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