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Inkassoschreiben

Inkassoschreiben ist die außergerichtliche Zahlungsaufforderung eines Inkassodienstleisters, der eine fremde oder abgetretene Forderung einzieht. Das Schreiben begründet nicht selbst die behauptete Schuld und ist kein gerichtlicher Titel. Der Empfänger sollte Gläubiger, Forderungsgrund, Höhe, Fälligkeit und geltend gemachte Nebenforderungen prüfen. Ist die Forderung berechtigt und der Schuldner im Verzug, können erforderliche Inkassokosten im gesetzlichen Umfang als Verzugsschaden ersatzfähig sein.

Rechtliche Einordnung

Inkassodienstleistungen sind registrierungspflichtige Rechtsdienstleistungen. Ein Schreiben sollte erkennen lassen, für wen gehandelt wird und woraus die Forderung folgt. Ein gerichtliches Mahnverfahren beginnt dadurch noch nicht.

Rechtsfolgen und praktische Bedeutung

Der Empfänger kann eine nachvollziehbare Forderung bezahlen, begründet bestreiten oder um Belege bitten. Schweigen lässt eine unberechtigte Forderung nicht berechtigt werden. Bei berechtigter Hauptforderung können Zinsen und notwendige Rechtsverfolgungskosten hinzukommen, wenn Verzug besteht.

Abgrenzung

Ein Inkassoschreiben ist weder Mahnbescheid noch Vollstreckungstitel. Gerichtliche Fristen entstehen erst durch förmliche gerichtliche Schriftstücke. Auch eine Schufa-Meldung ist nicht allein wegen des Schreibens zulässig.

Beispiel

Ein Verbraucher erhält eine Forderung aus einem angeblichen Online-Abonnement, das er nie abgeschlossen hat. Er bestreitet Vertragsschluss und Forderung schriftlich und verlangt Vertragsunterlagen, statt allein aus Sorge vor weiteren Kosten zu zahlen.

Häufige Fragen

Muss sofort gezahlt werden?

Nur eine tatsächlich bestehende und fällige Forderung ist zu erfüllen; das Schreiben sollte zunächst geprüft werden.

Darf das Inkasso beliebige Gebühren verlangen?

Nein. Erstattungsfähig sind nur gesetzlich begrenzte, erforderliche Kosten.

Kann daraus unmittelbar gepfändet werden?

Nein. Für die Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich erst ein Vollstreckungstitel erforderlich.

Verwandte Begriffe und Quellen

Rechtsdienstleistungsgesetz, § 286 BGB und zivilrecht-faq.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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