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Räumungsfrist

Die Räumungsfrist ist ein vom Gericht gewährter Zeitraum, innerhalb dessen der zur Herausgabe von Wohnraum verurteilte Mieter trotz bestehenden Räumungstitels noch in der Wohnung bleiben darf. Nach § 721 ZPO kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine den Umständen nach angemessene Frist bewilligen und später verlängern oder verkürzen. Die Gesamtdauer darf grundsätzlich ein Jahr seit Rechtskraft des Urteils nicht überschreiten. Der Anspruch des Vermieters bleibt bestehen; lediglich die Vollstreckung wird aufgeschoben.

Entscheidungskriterien

Das Gericht berücksichtigt insbesondere bisherige Wohnungssuche, Gesundheitslage, Haushaltsangehörige, Dauer des Mietverhältnisses, drohende Obdachlosigkeit und das Nutzungsinteresse des Vermieters. Der Mieter muss konkrete Bemühungen um Ersatzwohnraum darlegen; die Frist ist keine automatische Folge jeder Räumungsklage.

Antrag und zeitliche Grenze

Die erste Frist kann bereits im Urteil bestimmt werden. Ein späterer Antrag ist grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Räumungstag zu stellen. Für eine Verlängerung gilt regelmäßig eine Zweiwochenfrist vor Ablauf. Mehrere Fristen dürfen zusammen die Jahreshöchstgrenze des § 721 ZPO nicht überschreiten.

Abgrenzung zum Vollstreckungsschutz

Die Räumungsfrist betrifft Wohnraum und wird im Erkenntnisverfahren oder unmittelbar anschließend gewährt. Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO greift erst gegen eine konkrete Zwangsvollstreckung und setzt wegen der Gläubigerinteressen besonders schwerwiegende Umstände voraus.

Beispiel

Nach wirksamer Kündigung wird eine Familie zur Räumung verurteilt. Sie weist zahlreiche erfolglose Wohnungsbewerbungen nach. Das Gericht gewährt vier Monate Räumungsfrist, verpflichtet aber zur Zahlung laufender Nutzungsentschädigung.

Häufige Fragen

Hebt die Frist das Urteil auf?

Nein. Sie verschiebt nur die Durchsetzung des titulierten Anspruchs.

Muss weiter gezahlt werden?

Ja, regelmäßig Nutzungsentschädigung in gesetzlicher Höhe.

Ist die Entscheidung anfechtbar?

Gegen gesonderte Entscheidungen ist nach Maßgabe der ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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