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Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe ist eine bedarfsabhängige Teilhabeleistung nach Teil 2 des SGB IX für Menschen mit wesentlichen Behinderungen oder drohenden wesentlichen Behinderungen. Sie soll eine individuelle Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und volle, wirksame sowie gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördern. Leistungen betreffen medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Bildung und soziale Teilhabe. Art und Umfang bestimmen sich nach dem individuell festgestellten Bedarf; Einkommen und Vermögen werden nach besonderen Regeln berücksichtigt.

Leistungsberechtigung

Entscheidend ist nicht allein eine Diagnose, sondern ob eine körperliche, geistige, seelische oder Sinnesbeeinträchtigung die gleichberechtigte Teilhabe wesentlich einschränkt. Der Träger muss Wechselwirkungen mit persönlichen und Umweltfaktoren berücksichtigen.

Leistungsgruppen

Möglich sind unter anderem Assistenzleistungen, heilpädagogische Leistungen, Hilfen zur Mobilität, Leistungen zur Beschäftigung, schulischen oder hochschulischen Bildung und zur sozialen Teilhabe. Die Leistung kann als Sachleistung, Geldleistung, Dienstleistung oder auf Antrag als Persönliches Budget erbracht werden.

Bedarfsermittlung und Gesamtplan

Der Träger führt ein personenzentriertes Bedarfsermittlungsverfahren durch und erstellt einen Gesamtplan. Wünsche des Leistungsberechtigten sind zu berücksichtigen, soweit sie angemessen sind. Beiträge aus Einkommen und Vermögen folgen den besonderen Grenzen der §§ 135 ff. SGB IX.

Beispiel

Ein körperlich behinderter Student benötigt Studienassistenz und technische Hilfen. Der Träger muss den konkreten Bildungs- und Unterstützungsbedarf ermitteln und darf nicht allein auf pauschale Stundenkontingente verweisen.

Häufige Fragen

Ist Eingliederungshilfe Sozialhilfe?

Sie ist seit dem Bundesteilhaberecht als eigenes Leistungsrecht im SGB IX geregelt.

Gilt ein Mehrkostenvorbehalt?

Wünsche können an Angemessenheit und Zumutbarkeit gemessen werden; eine schematische Billiglösung genügt nicht.

Welcher Rechtsweg gilt?

Nach Widerspruch grundsätzlich der Sozialrechtsweg.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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