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Allgemeine Regeln des Völkerrechts

Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind völkerrechtliche Normen, die grundsätzlich für die Staatengemeinschaft insgesamt gelten. Dazu gehören insbesondere universelles Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze, nicht dagegen jeder einzelne völkerrechtliche Vertrag. Nach Art. 25 GG sind sie Bestandteil des Bundesrechts, gehen den Gesetzen vor und erzeugen unmittelbar Rechte und Pflichten für die Bewohner des Bundesgebiets. Ihr Rang liegt damit grundsätzlich unter dem Grundgesetz, aber über einfachen Bundes- und Landesgesetzen.

Einbeziehung in das Bundesrecht

Art. 25 GG übernimmt die Regeln automatisch, ohne dass ein besonderes Zustimmungsgesetz erforderlich ist. Gerichte und Behörden müssen sie beachten und entgegenstehendes einfaches Recht grundsätzlich zurücktreten lassen.

Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht

Bestehen in einem Rechtsstreit Zweifel, ob eine allgemeine Regel existiert und unmittelbar Rechte oder Pflichten erzeugt, hat das Gericht unter den Voraussetzungen des Art. 100 Absatz 2 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Beispiel

Eine allgemein anerkannte Regel über Staatenimmunität kann über Art. 25 GG innerstaatlich wirken und einem entgegenstehenden einfachen Gesetz vorgehen.

Häufige Fragen

Gehört jeder Staatsvertrag zu den allgemeinen Regeln?

Nein. Vertragsrecht bindet grundsätzlich nur die Vertragsparteien und wird innerstaatlich nach besonderen Regeln umgesetzt.

Stehen allgemeine Regeln über dem Grundgesetz?

Nein. Sie haben einen Zwischenrang über einfachen Gesetzen, aber unter der Verfassung.

Verwandte Begriffe

Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, Völkerrechtsquelle, Staatenimmunität, Bundesverfassungsgericht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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