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Usucapio

Die Usucapio ist der Erwerb des Eigentums durch Ersitzung im römischen Recht. Sie verfestigt eine bestimmte Besitzlage nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit und kann insbesondere Mängel eines vorherigen Erwerbs ausgleichen. Im klassischen Regelmodell werden eine ersitzungsfähige Sache, Eigenbesitz, ein geeigneter Erwerbsgrund und anfänglicher guter Glaube vorausgesetzt. Die Fristen und Voraussetzungen verändern sich historisch. Gestohlene oder gewaltsam entzogene Sachen sind grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn ein späterer Erwerber ihren Ursprung nicht kennt.

Ersitzung und Erwerbsmängel

Nach Gaius beträgt die klassische Frist für bewegliche Sachen ein Jahr, für Grundstücke zwei Jahre. Diese Aussage betrifft eine historische Rechtslage, nicht das heutige BGB. Usucapio konnte auch die bloße Übergabe einer res mancipi anstelle des förmlichen Übertragungsakts ergänzen. Provinzialgrundstücke unterlagen anderen Regeln; spätere Formen langdauernden Besitzes sind deshalb getrennt zu betrachten.

Beispiel

Ein Käufer erhält vom Eigentümer ein Arbeitstier durch bloße Übergabe. Weil die erforderliche Form für quiritisches Eigentum fehlt, kann ein Erwerb durch Usucapio nach Ablauf der historischen Frist in Betracht kommen, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

FAQ

Genügte jede lange Nutzung?

Nein. Besitzdauer allein ersetzte die weiteren Erwerbsvoraussetzungen nicht.

Konnten gestohlene Sachen ersessen werden?

Grundsätzlich waren solche Sachen auch für einen späteren gutgläubigen Erwerber ausgeschlossen.

Sind die antiken Fristen heute anwendbar?

Nein. Die heutige Ersitzung richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.

Verwandte Begriffe

Römisches Recht · Ersitzung · Buchersitzung · Corpus Iuris Civilis · Rechtsgeschichte

Quellen und weiterführende Informationen

Gaius, Institutionen, Buch 2

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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