| |

Ersitzung

Ersitzung ist der gesetzliche Erwerb von Eigentum durch langjährigen Eigenbesitz unter weiteren Voraussetzungen. Bei beweglichen Sachen erwirbt nach § 937 BGB grundsätzlich derjenige Eigentum, der die Sache zehn Jahre als ihm gehörend besitzt. Ausgeschlossen ist der Erwerb, wenn er beim Besitzerwerb nicht gutgläubig war oder später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht. Für Grundstücke bestehen besondere, an Grundbuchlage und langen Zeitablauf anknüpfende Regeln.

Rechtliche Grundlagen

Ersitzung dient Rechtssicherheit und befriedet dauerhaft ungeklärte Eigentumslagen. Eigenbesitz, Frist, Gutgläubigkeit und mögliche Hemmungen müssen einzeln geprüft werden.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Als gesetzliche Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Artikel 14 GG gewichtet die Ersitzung Bestandssicherheit nach langem Zeitablauf gegenüber dem Recht des früheren Eigentümers.

Beispiel

Ein Käufer besitzt eine bewegliche Sache zehn Jahre im guten Glauben als Eigentümer, obwohl die Übereignung ursprünglich unwirksam war. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann er durch Ersitzung Eigentum erwerben.

Häufige Fragen

Reicht bloße Verwahrung?

Nein. Erforderlich ist Eigenbesitz, also Besitz mit dem Willen, die Sache wie ein Eigentümer zu beherrschen.

Kann ein bösgläubiger Besitzer ersitzen?

Bei beweglichen Sachen grundsätzlich nicht.

Gibt es Ersitzung bei Grundstücken?

Ja, aber nur nach besonderen grundbuchrechtlichen Voraussetzungen und längeren Fristen.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Eigentum, Besitz, Vertragsfreiheit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Ausbildungswahl des Kindes

    Ausbildungswahl des Kindes ist die Entscheidung über schulische, berufliche oder sonstige Ausbildung eines Minderjährigen unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, Neigungen und zunehmenden Selbstständigkeit. Sie gehört zur Personensorge, darf aber nicht allein nach Vorstellungen der Eltern getroffen werden. Nach § 1631a BGB sind Eignung und Neigung besonders zu berücksichtigen; im Zweifel soll fachkundiger Rat eingeholt werden. Mit…

  • | |

    Nachlassverwaltung

    Nachlassverwaltung ist ein gerichtlich angeordnetes Verfahren zur Verwaltung und Befriedigung eines überschuldeten oder unübersichtlichen Nachlasses durch einen Nachlassverwalter. Sie trennt den Nachlass haftungsrechtlich weitgehend vom Eigenvermögen des Erben und dient vorrangig den Nachlassgläubigern. Der Erbe verliert die Befugnis, den Nachlass selbst zu verwalten oder über ihn zu verfügen. Nach Begleichung der Verbindlichkeiten erhält er einen…

  • |

    Holschuld

    Eine Holschuld liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung an seinem Wohn- oder Geschäftssitz bereitstellen muss und der Gläubiger sie dort abholen soll. Leistungs- und Erfolgsort befinden sich beim Schuldner. Mangels besonderer Vereinbarung entspricht dies häufig der gesetzlichen Grundregel des § 269 BGB. Der Schuldner muss die Sache aussondern und ordnungsgemäß anbieten; Transport und Transportgefahr…

  • | |

    Nutzen-Lasten-Wechsel

    Nutzen-Lasten-Wechsel Nutzen-Lasten-Wechsel ist der im Immobilienkaufvertrag festgelegte wirtschaftliche Übergang des Grundstücks vom Verkäufer auf den Käufer. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Käufer regelmäßig Mieten und sonstige Nutzungen, trägt laufende Kosten, Verkehrssicherung, Gefahr und öffentliche Lasten und darf das Objekt tatsächlich übernehmen. Der wirtschaftliche Übergang fällt häufig mit vollständiger Kaufpreiszahlung zusammen, ist aber nicht mit dem…

  • | |

    Vermieterpfandrecht

    Vermieterpfandrecht Vermieterpfandrecht ist das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters an pfändbaren beweglichen Sachen, die der Mieter in die Mieträume eingebracht hat. Es sichert Forderungen aus dem Mietverhältnis, insbesondere Mietrückstände, innerhalb der gesetzlichen zeitlichen Grenzen. Unpfändbare Gegenstände und fremde Sachen sind grundsätzlich nicht erfasst. Entfernt der Mieter belastete Sachen ohne Wissen oder gegen Widerspruch, kann der Vermieter…

  • |

    Näherungsverbot

    Ein Näherungsverbot ist eine verbindliche Schutzregelung, die einer Person untersagt, sich einem bestimmten Betroffenen oder einem bezeichneten Ort innerhalb eines festgelegten Bereichs zu nähern. Im Gewaltschutz kann das Gericht insbesondere den Aufenthalt in einem bestimmten Umkreis der Wohnung oder an regelmäßig besuchten Orten verbieten. Entscheidend sind die gesetzliche Grundlage und der genaue Inhalt des Beschlusses….