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Ersitzung

Ersitzung ist der gesetzliche Erwerb von Eigentum durch langjährigen Eigenbesitz unter weiteren Voraussetzungen. Bei beweglichen Sachen erwirbt nach § 937 BGB grundsätzlich derjenige Eigentum, der die Sache zehn Jahre als ihm gehörend besitzt. Ausgeschlossen ist der Erwerb, wenn er beim Besitzerwerb nicht gutgläubig war oder später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht. Für Grundstücke bestehen besondere, an Grundbuchlage und langen Zeitablauf anknüpfende Regeln.

Rechtliche Grundlagen

Ersitzung dient Rechtssicherheit und befriedet dauerhaft ungeklärte Eigentumslagen. Eigenbesitz, Frist, Gutgläubigkeit und mögliche Hemmungen müssen einzeln geprüft werden.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Als gesetzliche Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Artikel 14 GG gewichtet die Ersitzung Bestandssicherheit nach langem Zeitablauf gegenüber dem Recht des früheren Eigentümers.

Beispiel

Ein Käufer besitzt eine bewegliche Sache zehn Jahre im guten Glauben als Eigentümer, obwohl die Übereignung ursprünglich unwirksam war. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann er durch Ersitzung Eigentum erwerben.

Häufige Fragen

Reicht bloße Verwahrung?

Nein. Erforderlich ist Eigenbesitz, also Besitz mit dem Willen, die Sache wie ein Eigentümer zu beherrschen.

Kann ein bösgläubiger Besitzer ersitzen?

Bei beweglichen Sachen grundsätzlich nicht.

Gibt es Ersitzung bei Grundstücken?

Ja, aber nur nach besonderen grundbuchrechtlichen Voraussetzungen und längeren Fristen.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Eigentum, Besitz, Vertragsfreiheit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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