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Verbot der Schuldhaft

Das Verbot der Schuldhaft untersagt eine Freiheitsentziehung, die allein darauf beruht, dass ein Schuldner eine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllen kann. Artikel 1 des vierten Zusatzprotokolls zur EMRK schützt damit vor Haft wegen bloßer wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit. Er hebt die vertragliche Schuld oder zulässige Vollstreckung in Vermögenswerte nicht auf. Andere Haftgründe, etwa eine strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs oder die rechtmäßige Erzwingung einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht, sind gesondert zu prüfen und werden nicht automatisch von diesem Verbot erfasst.

Leistungsunfähigkeit und andere Haftgründe

Geschützt wird der Schuldner, der eine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllen kann. Eine Freiheitsentziehung darf diese Unfähigkeit nicht als alleinigen Grund haben. Das Verbot ist von den Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung nach Artikel 5 EMRK zu unterscheiden. Haft zur Erzwingung einer Vermögensauskunft betrifft beispielsweise eine gesetzliche Mitwirkungspflicht; ihre Zulässigkeit hängt von eigenen gesetzlichen und konventionsrechtlichen Voraussetzungen ab.

Beispiel

S verliert sein Einkommen und kann ein vertragliches Darlehen nicht zurückzahlen. Allein diese Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt keine Inhaftierung. Der Gläubiger kann seine Forderung jedoch gerichtlich geltend machen und im rechtlich zulässigen Umfang in Vermögenswerte vollstrecken.

FAQ

Erlischt dadurch die Schuld?

Nein. Die Garantie betrifft die Freiheitsentziehung, nicht den Bestand der Forderung.

Ist jede Haft im Zusammenhang mit Schulden verboten?

Nein. Ein eigenständiger gesetzlicher oder strafrechtlicher Haftgrund ist gesondert zu beurteilen.

Gilt das vierte Zusatzprotokoll für Deutschland?

Ja. Deutschland hat dieses Zusatzprotokoll ratifiziert.

Verwandte Begriffe

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) · Individualbeschwerde zum EGMR · Darlehensvertrag · Recht auf Freiheit und Sicherheit · Internationaler Menschenrechtsschutz

Quellen und weiterführende Informationen

EMRK und Zusatzprotokolle · Informationen zum Verbot der Schuldhaft

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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