Erlassvertrag

Ein Erlassvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, durch die eine bestehende Schuld ganz oder teilweise aufgehoben wird. Nach § 397 Absatz 1 BGB erlischt die betroffene Verpflichtung im vereinbarten Umfang. Der Erlass setzt einen Vertrag voraus; bloßes Schweigen oder die vorübergehende Nichtdurchsetzung einer Forderung genügt regelmäßig nicht. Welche Ansprüche erfasst sind und ob Bedingungen gelten, bestimmt sich durch Auslegung der Erklärungen und der Umstände des konkreten Schuldverhältnisses.

Vertrag und Umfang des Erlasses

Der Gläubiger kann eine Forderung nicht allein durch unverbindliche Kulanzankündigungen als erlassen behandeln. Erforderlich ist eine entsprechende Vereinbarung, deren Annahme auch nach allgemeinen Regeln zustande kommen kann. Ein Erlass ist von Stundung, Verzicht auf eine einzelne Sicherheit und einer bloßen Prozessabrede zu unterscheiden. Ein umfassendes Schuldverhältnis endet nur, soweit die Vereinbarung dies trägt.

Beispiel

Ein Gläubiger und sein Schuldner vereinbaren nach einer Auseinandersetzung, dass von einer Forderung über 2.000 Euro endgültig 500 Euro erlassen werden. Die Forderung erlischt insoweit; der verbleibende Betrag von 1.500 Euro wird durch den Teilerlass nicht beseitigt.

FAQ

Ist Erlass eine bloße Fristverlängerung?

Nein. Er hebt die erfasste Schuld auf.

Müssen alle Ansprüche aus einem Vertrag enden?

Nein. Maßgeblich ist der vereinbarte Umfang.

Genügt eine längere Zahlungspause?

Die Nichtdurchsetzung allein belegt regelmäßig keinen Erlassvertrag.

Verwandte Begriffe

Anspruch · Darlehensvertrag · Mietrückstand · Verzug · Rechtsgeschäft

Quellen und weiterführende Informationen

§ 397 BGB · § 311 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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