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Leistungsbestimmungsrecht

Ein Leistungsbestimmungsrecht erlaubt einer Vertragspartei oder einem Dritten, Inhalt, Umfang, Zeit oder sonstige Modalitäten einer Leistung nachträglich festzulegen. Ist keine andere Regel vereinbart, muss die Bestimmung nach §§ 315 ff. BGB regelmäßig billigem Ermessen entsprechen. Eine unbillige Bestimmung ist nicht verbindlich; dann kann das Gericht die Leistung festsetzen. Das Instrument ermöglicht flexible Verträge, setzt aber hinreichend bestimmbare Kriterien und eine kontrollierbare Ausübung voraus.

Rechtliche Einordnung

Das Leistungsbestimmungsrecht ergänzt einen bereits wirksamen Vertrag, dessen Leistung bei Vertragsschluss noch nicht abschließend konkretisiert ist.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Nötig sind eine wirksame Ermächtigung, ein bestimmbarer Leistungsrahmen und eine Ausübung nach dem vereinbarten oder gesetzlichen Maßstab.

Rechtsfolgen

Eine verbindliche Bestimmung konkretisiert die Leistungspflicht; bei Unbilligkeit kann eine gerichtliche Ersatzbestimmung erfolgen.

Beispiel

Ein Vertrag überlässt dem Lieferanten die Festsetzung des Preises nach billigem Ermessen anhand der Marktpreise.

Häufige Fragen

Kann eine Partei völlig frei bestimmen?

Nur wenn dies wirksam vereinbart ist; regelmäßig gilt billiges Ermessen.

Wer prüft die Billigkeit?

Im Streitfall das Gericht.

Ist der Vertrag vorher unwirksam?

Nein, wenn der Leistungsrahmen hinreichend bestimmbar ist.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Schuldverhältnis, Willenserklärung, Treu und Glauben. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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