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Mietpreisüberhöhung

Mietpreisüberhöhung Mietpreisüberhöhung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz, wenn der Vermieter infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen eine unangemessen hohe Miete fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Als unangemessen gilt regelmäßig eine Überschreitung der üblichen Entgelte um mehr als zwanzig Prozent. Erforderlich ist ein Zusammenhang zwischen Marktlage und Preisvereinbarung. Die Vorschrift gilt neben Mietpreisbremse und zivilrechtlichem Wucherverbot.

Rechtliche Einordnung

Die bloße Überschreitung der Vergleichsmiete genügt nicht. Der Vermieter muss das geringe Angebot ausgenutzt haben; diese Voraussetzung ist in der Praxis oft schwer nachzuweisen.

Bedeutung und Abgrenzung

Mietpreisüberhöhung ist weniger schwerwiegend als Mietwucher und wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Die Mietpreisbremse kann schon ohne persönliche Schwächesituation des Mieters eingreifen.

Beispiel

In einer Gemeinde fehlen vergleichbare Wohnungen. Der Vermieter nutzt diese Marktlage bewusst und verlangt eine Miete, die mehr als zwanzig Prozent über der üblichen Miete liegt.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Schwelle?

Regelmäßig mehr als zwanzig Prozent oberhalb der üblichen Entgelte für vergleichbare Räume.

Gilt die Vorschrift nur für Wohnraum?

Sie erfasst die Vermietung von Räumen; ihre praktische Bedeutung liegt vor allem bei Wohnraum.

Ist die Mietpreisbremse dasselbe?

Nein. Sie begrenzt die Wiedervermietungsmiete in ausgewiesenen Gebieten nach eigenen Voraussetzungen.

Zusammenhänge und Quellen

Weitere Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Mietvertrag, Mieter, Vermieter, Mietminderung, Betriebskostenabrechnung und Mieterhöhung.

Nicht werbliche Vertiefungen bietet zivilrecht-faq.de. Maßgebliche Vorschriften finden sich im amtlichen Text des Bürgerlichen Gesetzbuchs und, soweit einschlägig, der Betriebskostenverordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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