Übergang der Nebenrechte
Der Übergang der Nebenrechte bezeichnet den gesetzlichen Wechsel bestimmter Sicherungsrechte zusammen mit einer abgetretenen Forderung auf den neuen Gläubiger. Nach § 401 BGB folgen insbesondere Hypotheken, Schiffshypotheken, Pfandrechte und Rechte aus einer Bürgschaft der Forderung. Auch mit ihr verbundene Vorzugsrechte für Vollstreckung oder Insolvenz kann der Erwerber geltend machen. Selbstständige Sicherheiten wie eine Sicherungsgrundschuld werden hingegen nicht allein durch diese Vorschrift übertragen, sondern erfordern eine gesonderte rechtliche Gestaltung.
Akzessorische und selbstständige Sicherheiten
Die Regelung bewahrt den Zusammenhang zwischen Forderung und abhängiger Sicherheit. Der bisherige Gläubiger muss nach § 402 BGB außerdem die notwendigen Auskünfte und Beweisurkunden herausgeben. Bei einer Grundschuld ist ihre eigenständige Übertragung und die Sicherungsvereinbarung zu beachten.
Beispiel
Eine Bank überträgt eine Darlehensforderung, für die ein Bürge einsteht. Der neue Gläubiger erwirbt grundsätzlich auch die Rechte aus dieser Bürgschaft.
FAQ
Geht eine Bürgschaft mit über?
Ja, die Rechte aus der für die Forderung bestellten Bürgschaft.
Gilt das auch für Pfandrechte?
Ja, soweit sie die abgetretene Forderung sichern.
Gilt das automatisch für jede Grundschuld?
Nein. Die Grundschuld ist nicht akzessorisch.
Verwandte Begriffe
Anspruch · Sicherungsabtretung · Abtretungsanzeige · Kreditsicherheit · Darlehensgeber · Rechtsgeschäft
Quellen und weiterführende Informationen
§ 401 BGB · § 402 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.