Zwischenzinsen
Zwischenzinsen sind der rechnerische Zinsvorteil, der dadurch entstehen kann, dass eine unverzinsliche Schuld vor ihrer Fälligkeit bezahlt wird. Nach § 272 BGB berechtigt die vorzeitige Zahlung den Schuldner grundsätzlich nicht dazu, diesen Vorteil vom geschuldeten Betrag abzuziehen. Der Gläubiger kann daher regelmäßig die volle vereinbarte Summe behalten. Ein vereinbarter Nachlass bleibt gesondert zu beurteilen; Zwischenzinsen sind weder vereinbarte Vertragszinsen noch Verzugszinsen wegen einer verspäteten Zahlung des Schuldners.
Vorzeitige Zahlung und Abzug
§ 272 BGB betrifft unverzinsliche Schulden. Ein Skonto oder ein anderer vertraglich eingeräumter Nachlass benötigt eine eigene Grundlage. Ob der Schuldner überhaupt vorzeitig leisten darf, ist von der Frage eines Zinsabzugs zu unterscheiden.
Beispiel
Eine unverzinsliche Forderung von 1.000 Euro ist erst in drei Monaten fällig. Zahlt der Schuldner heute, darf er nicht allein wegen der früheren Zahlung einen errechneten Zinsbetrag abziehen.
FAQ
Sind Zwischenzinsen Verzugszinsen?
Nein. Sie beziehen sich auf eine vorzeitige Zahlung.
Ist ein Nachlass ausgeschlossen?
Nein. Ein wirksam vereinbarter Nachlass bleibt möglich.
Erfasst § 272 BGB jede Schuld?
Die Vorschrift betrifft ausdrücklich unverzinsliche Schulden.
Verwandte Begriffe
Anspruch · Darlehensvertrag · Mietrückstand · Verzug · Rechtsgeschäft
Quellen und weiterführende Informationen
§ 272 BGB · § 271 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.