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Niederschlagung von Steuern

Die Niederschlagung von Steuern ist eine verwaltungsinterne Entscheidung, von der weiteren Erhebung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis abzusehen. Nach § 261 AO ist sie zulässig, wenn die Erhebung voraussichtlich erfolglos bleibt oder ihre Kosten außer Verhältnis zum einzuziehenden Betrag stehen. Sie beseitigt die Forderung nicht und ist deshalb von einem Erlass zu unterscheiden. Die spätere Wiederaufnahme der Einziehung kann bei veränderter Lage möglich bleiben, soweit der Anspruch noch besteht.

Interne Maßnahme ohne Schuldtilgung

Die Niederschlagung dient der zweckmäßigen Verwaltung uneinbringlicher oder unwirtschaftlich einzuziehender Ansprüche. Sie verschiebt nicht als solche die Fälligkeit und gewährt dem Schuldner keinen Erlass. Insbesondere die Zahlungsverjährung ist gesondert zu prüfen. Die Maßnahme darf daher nicht mit einer verbindlichen Zusage verwechselt werden, die Forderung werde niemals mehr geltend gemacht.

Beispiel

Die Behörde stellt fest, dass weitere Einziehungsversuche wegen fehlenden pfändbaren Vermögens voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sie schlägt den Anspruch nieder. Erlangt der Schuldner später verwertbares Vermögen, kann eine erneute Einziehung rechtlich in Betracht kommen.

FAQ

Erlischt die Steuerforderung dadurch?

Nein. Die Niederschlagung ist kein Erlass.

Ist ein Missverhältnis der Kosten ein möglicher Grund?

Ja. Dies nennt § 261 AO ausdrücklich.

Darf später wieder eingezogen werden?

Das kann möglich sein; insbesondere Fortbestand und Verjährung des Anspruchs sind zu prüfen.

Verwandte Begriffe

Abgabenordnung (AO) · Steuerfestsetzung · Steueranspruch · Fälligkeit einer Steuer · Zahlungsverjährung

Quellen und weiterführende Informationen

§ 261 AO · § 227 AO · § 228 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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