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Auslegung eines EGMR-Urteils

Die Auslegung eines EGMR-Urteils ist ein besonderes Verfahren zur Klärung seines Entscheidungsausspruchs. Nach Regel 79 der Verfahrensordnung kann eine Partei innerhalb eines Jahres nach Erlass des Urteils eine Auslegung beantragen. Der Antrag muss die auslegungsbedürftigen Punkte des Tenors genau bezeichnen. Das Verfahren ermöglicht keine allgemeine neue Prüfung der Beschwerde und ersetzt keinen Antrag auf Verweisung an die Große Kammer. Maßgeblich sind die besonderen Voraussetzungen und Verfahrensregeln des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Klärung des Entscheidungsausspruchs

Der Antrag wird bei der Kanzlei eingereicht. Die ursprüngliche Kammer kann ihn ablehnen, wenn kein Anlass zur Prüfung besteht. Wird er weiterbehandelt, erhält die Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme; die Kammer entscheidet durch Urteil. Eine Unzufriedenheit mit der rechtlichen Bewertung begründet für sich keinen Auslegungsbedarf im Tenor.

Beispiel

Ein Beschwerdeführer hält einen konkreten Punkt des Urteilstenors für unklar. Er bezeichnet diesen im Antrag präzise und erläutert die Mehrdeutigkeit. Ob die Voraussetzungen für eine Auslegung vorliegen, entscheidet der Gerichtshof; ein pauschaler Wunsch nach einem günstigeren Ergebnis genügt nicht.

FAQ

Welche Frist gilt?

Regel 79 nennt ein Jahr nach Erlass des Urteils.

Darf das gesamte Verfahren neu aufgerollt werden?

Die Auslegung dient der Klärung genau bezeichneter Punkte des Entscheidungsausspruchs.

Ist sie eine Verweisung an die Große Kammer?

Nein. Dafür gelten eigenständige Voraussetzungen und Fristen.

Verwandte Begriffe

EGMR-Urteil · Endgültigkeit des EGMR-Urteils · Gerechte Entschädigung · Vertretung vor dem EGMR · Individualbeschwerde zum EGMR · Kammer des EGMR

Quellen und weiterführende Informationen

EGMR: Verfahrensordnung, Regeln 79 bis 81 · Häufige Fragen zur EMRK-Beschwerde

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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