Verzugszinsen nach EGMR-Urteil
Verzugszinsen nach EGMR-Urteil sind die im Urteil vorgesehenen Zinsen für eine verspätete Zahlung zugesprochener Geldbeträge durch den verantwortlichen Staat. Sie entstehen nach Ablauf der im Urteil bestimmten Zahlungsfrist und richten sich nach dessen konkreter Zinsanordnung. Üblicherweise setzt der EGMR einfache Zinsen nach dem während des Verzugs geltenden Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten fest. Maßgeblich bleiben das jeweilige Urteil, der ausstehende Betrag und die tatsächliche Dauer der verspäteten Zahlung.
Frist und Berechnung
Die Zahlungsfrist beträgt regelmäßig drei Monate ab Eintritt der Endgültigkeit und Bindungswirkung des Urteils. Der Beginn muss dem konkreten Urteil entnommen werden. Die üblichen einfachen Zinsen bedeuten keine automatische Verzinsung bereits angefallener Zinsen. Die Zahlungsumsetzung unterliegt der Überwachung des Ministerkomitees.
Beispiel
Ein Staat zahlt eine zugesprochene Entschädigung erst nach Ablauf der Urteilsfrist. Für den ausstehenden Betrag fallen die im Urteil bestimmten Zinsen bis zur Zahlung an.
FAQ
Gilt immer der deutsche Verzugszinssatz?
Nein. Entscheidend ist die Zinsanordnung des EGMR.
Beginnt die Frist immer am Urteilstag?
Nein. Häufig knüpft sie an die Endgültigkeit des Urteils an.
Sind drei Prozentpunkte dasselbe wie drei Prozent?
Nein. Die Prozentpunkte werden dem maßgeblichen EZB-Zinssatz hinzugerechnet.
Verwandte Begriffe
EGMR-Urteil · Endgültigkeit des EGMR-Urteils · Gerechte Entschädigung · Vertretung vor dem EGMR · Individualbeschwerde zum EGMR · Kammer des EGMR
Quellen und weiterführende Informationen
EGMR: Praktische Anweisung zur gerechten Entschädigung · Häufige Fragen zur EMRK-Beschwerde
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