Auskunftspflicht des bisherigen Gläubigers

Die Auskunftspflicht des bisherigen Gläubigers ist eine gesetzliche Nebenpflicht bei der Abtretung einer Forderung. Nach § 402 BGB muss der bisherige Gläubiger dem neuen Gläubiger die Informationen geben, die zur Geltendmachung der übertragenen Forderung nötig sind. Außerdem muss er die in seinem Besitz befindlichen Beweisurkunden ausliefern. Die Pflicht erleichtert die Durchsetzung der Forderung; sie bedeutet weder eine unbegrenzte Offenlegung aller Unterlagen noch eine Garantie für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.

Informationen und Beweisurkunden

Der Umfang richtet sich nach der konkreten Forderung und den zur Durchsetzung benötigten Angaben. Dazu können Vertragsgrundlage, Fälligkeit und geleistete Zahlungen gehören. Die Urkundenauslieferung betrifft beweiserhebliche Dokumente im Besitz des bisherigen Gläubigers. Auskunftspflicht und eine vertragliche Haftungsübernahme sind verschiedene Fragen.

Beispiel

Ein Darlehensgeber tritt seine Rückzahlungsforderung ab. Der neue Gläubiger benötigt Angaben zu bisherigen Tilgungen und den Vertrag als Nachweis. Diese Informationen und Beweisurkunden sind grundsätzlich bereitzustellen.

FAQ

Wer schuldet die Auskunft?

Der bisherige Gläubiger gegenüber dem neuen Gläubiger.

Müssen sämtliche Unterlagen herausgegeben werden?

§ 402 BGB erfasst die zur Forderungsgeltendmachung nötige Auskunft und die genannten Beweisurkunden.

Garantiert die Auskunft die Zahlung?

Nein. Eine Garantie für die Zahlungsfähigkeit folgt daraus nicht.

Verwandte Begriffe

Anspruch · Sicherungsabtretung · Abtretungsanzeige · Kreditsicherheit · Darlehensgeber · Rechtsgeschäft

Quellen und weiterführende Informationen

§ 402 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Gefälligkeitsverhältnis

    Ein Gefälligkeitsverhältnis ist eine soziale oder tatsächliche Unterstützungsbeziehung ohne vertraglichen Rechtsbindungswillen. Der Leistende möchte helfen, aber keine einklagbare Hauptleistungspflicht übernehmen. Ob dennoch Haftung für verursachte Schäden besteht, richtet sich insbesondere nach Deliktsrecht und möglichen stillschweigenden Haftungsbegrenzungen. Abzugrenzen ist der Gefälligkeitsvertrag, bei dem eine rechtliche Bindung gewollt ist. Entscheidend sind wirtschaftliche Bedeutung, erkennbare Risiken, Interessen der…

  • |

    Actio locati

    Die Actio locati ist die römischrechtliche Klage des Locator aus einer Locatio conductio. Dieses Vertragsmodell umfasste unter anderem entgeltliche Gebrauchsüberlassung, Arbeitsleistung und Werkherstellung. Wer als Locator handelt, richtet sich nach der Vertragsart; bei der Sachmiete ist es der Vermieter, beim Werkvertrag grundsätzlich der Besteller. Die Klage dient seinen vertraglichen Ansprüchen und gehört zu den Klagen…

  • | |

    Modernisierungsmieterhöhung

    Modernisierungsmieterhöhung Modernisierungsmieterhöhung ist die gesetzlich geregelte Möglichkeit des Vermieters, nach Durchführung bestimmter Modernisierungsmaßnahmen einen Teil der aufgewendeten Kosten dauerhaft auf die jährliche Wohnraummiete umzulegen. Umlagefähig sind nur anrechenbare Modernisierungskosten; Erhaltungsanteile, Fördermittel und ersparte Kosten müssen abgezogen werden. Die Erhöhung ist formell zu erklären, nachvollziehbar zu berechnen und durch gesetzliche Kappungsbeträge begrenzt. Härteeinwände des Mieters können…

  • |

    Actio commodati

    Die Actio commodati ist die römischrechtliche Klage aus dem Commodatum, der unentgeltlichen Überlassung einer Sache zum Gebrauch. Die direkte Klage des Verleihers erfasste insbesondere die Rückgabe derselben Sache und die Haftung des Entleihers für Pflichtverletzungen. Eine Gegenklage ermöglichte dem Entleiher die Geltendmachung berechtigter Gegenansprüche. Anders als beim Verbrauchsdarlehen musste die überlassene Sache selbst zurückgegeben werden….

  • | |

    Treu und Glauben

    Treu und Glauben ist ein grundlegender Maßstab des Zivilrechts, nach dem Schuldner und Gläubiger ihre Rechte und Pflichten unter Rücksicht auf Verkehrssitte, Vertrauen und redliches Verhalten ausüben müssen. § 242 BGB ergänzt Verträge und Gesetze, begrenzt Rechtsmissbrauch und trägt Fallgruppen wie Verwirkung, widersprüchliches Verhalten und ergänzende Pflichten. Die Generalklausel erlaubt keine freie Billigkeitsentscheidung, sondern verlangt…

  • | |

    Nutzen-Lasten-Wechsel

    Nutzen-Lasten-Wechsel Nutzen-Lasten-Wechsel ist der im Immobilienkaufvertrag festgelegte wirtschaftliche Übergang des Grundstücks vom Verkäufer auf den Käufer. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Käufer regelmäßig Mieten und sonstige Nutzungen, trägt laufende Kosten, Verkehrssicherung, Gefahr und öffentliche Lasten und darf das Objekt tatsächlich übernehmen. Der wirtschaftliche Übergang fällt häufig mit vollständiger Kaufpreiszahlung zusammen, ist aber nicht mit dem…