Kostenersatz vor dem EGMR
Kostenersatz vor dem EGMR ist die Erstattung von Kosten und Auslagen, die der Beschwerdeführer zur Verhinderung oder Wiedergutmachung einer festgestellten Konventionsverletzung aufgewendet hat. Er kann im Rahmen der gerechten Entschädigung nach Artikel 41 EMRK zugesprochen werden und auch notwendige innerstaatliche Verfahrenskosten erfassen. Die Kosten müssen tatsächlich entstanden, erforderlich und ihrer Höhe nach angemessen sein. Ein erfolgreicher Beschwerdeführer erhält deshalb nicht automatisch jede verlangte Anwaltsrechnung oder sonstige Ausgabe vollständig ersetzt.
Darlegung und Nachweise
Der Beschwerdeführer muss die Kosten grundsätzlich fristgerecht beziffern und mit geeigneten Belegen darlegen. Auch eine verbindliche Zahlungspflicht kann genügen. Eigene Arbeitszeit ist grundsätzlich keine tatsächlich entstandene Ausgabe. Prozesskostenhilfe und bereits übernommene Beträge sind zu berücksichtigen.
Beispiel
Ein Beschwerdeführer legt Rechnungen für die notwendige anwaltliche Vertretung und Übersetzungen vor. Der EGMR prüft Zusammenhang, Erforderlichkeit und Angemessenheit und kann einen geringeren Betrag zusprechen.
FAQ
Sind nur Kosten in Straßburg erfasst?
Nein. Auch einschlägige innerstaatliche Kosten können berücksichtigt werden.
Muss die Rechnung bereits bezahlt sein?
Eine nachgewiesene rechtliche Zahlungspflicht kann ebenfalls genügen.
Wird jede verlangte Summe zugesprochen?
Nein. Der Gerichtshof prüft die Voraussetzungen und kann den Betrag kürzen.
Verwandte Begriffe
EGMR-Urteil · Endgültigkeit des EGMR-Urteils · Gerechte Entschädigung · Vertretung vor dem EGMR · Individualbeschwerde zum EGMR · Kammer des EGMR
Quellen und weiterführende Informationen
EGMR: Praktische Anweisung zur gerechten Entschädigung · Häufige Fragen zur EMRK-Beschwerde
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