Berichtigung eines EGMR-Urteils
Die Berichtigung eines EGMR-Urteils ist die Korrektur von Schreibfehlern, Rechenfehlern oder offensichtlichen Irrtümern nach Regel 81 der Verfahrensordnung. Der Gerichtshof kann solche Fehler von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei berichtigen. Für den Parteiantrag gilt eine Frist von einem Monat nach Erlass der Entscheidung oder des Urteils. Die Berichtigung dient der Fehlerkorrektur und eröffnet keine allgemeine erneute Bewertung der Beschwerde. Auslegung und Revision unterliegen eigenen Voraussetzungen und Fristen.
Begrenzte Korrekturfunktion
Regel 81 erfasst auch Fehler in Entscheidungen. Ob ein Fehler offensichtlich ist, muss am konkreten Text beurteilt werden. Ein inhaltlicher Streit über die Würdigung von Tatsachen oder Rechtsfragen wird nicht allein durch die Bezeichnung als Berichtigungsantrag zu einem korrigierbaren Schreib- oder Rechenfehler. Die besondere Frist verlangt eine klare Zuordnung des Antrags.
Beispiel
Im Urteil steht aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers eine falsche Ziffer im Namen eines Beteiligten. Eine Partei beantragt fristgerecht die Korrektur und bezeichnet die betreffende Stelle. Dies unterscheidet sich von dem Wunsch, die zugesprochene Entschädigung wegen einer anderen Rechtsauffassung zu erhöhen.
FAQ
Kann der Gerichtshof selbst berichtigen?
Ja. Regel 81 erlaubt die Korrektur von Amts wegen.
Welche Frist gilt für den Parteiantrag?
Ein Monat nach Erlass der Entscheidung oder des Urteils.
Ist jeder behauptete Rechtsfehler berichtigungsfähig?
Nein. Die Regel betrifft Schreib- und Rechenfehler sowie offensichtliche Irrtümer.
Verwandte Begriffe
EGMR-Urteil · Endgültigkeit des EGMR-Urteils · Gerechte Entschädigung · Vertretung vor dem EGMR · Individualbeschwerde zum EGMR · Kammer des EGMR
Quellen und weiterführende Informationen
EGMR: Verfahrensordnung, Regeln 79 bis 81 · Häufige Fragen zur EMRK-Beschwerde
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.