Auskunftspflicht des bisherigen Gläubigers

Die Auskunftspflicht des bisherigen Gläubigers ist eine gesetzliche Nebenpflicht bei der Abtretung einer Forderung. Nach § 402 BGB muss der bisherige Gläubiger dem neuen Gläubiger die Informationen geben, die zur Geltendmachung der übertragenen Forderung nötig sind. Außerdem muss er die in seinem Besitz befindlichen Beweisurkunden ausliefern. Die Pflicht erleichtert die Durchsetzung der Forderung; sie bedeutet weder eine unbegrenzte Offenlegung aller Unterlagen noch eine Garantie für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.

Informationen und Beweisurkunden

Der Umfang richtet sich nach der konkreten Forderung und den zur Durchsetzung benötigten Angaben. Dazu können Vertragsgrundlage, Fälligkeit und geleistete Zahlungen gehören. Die Urkundenauslieferung betrifft beweiserhebliche Dokumente im Besitz des bisherigen Gläubigers. Auskunftspflicht und eine vertragliche Haftungsübernahme sind verschiedene Fragen.

Beispiel

Ein Darlehensgeber tritt seine Rückzahlungsforderung ab. Der neue Gläubiger benötigt Angaben zu bisherigen Tilgungen und den Vertrag als Nachweis. Diese Informationen und Beweisurkunden sind grundsätzlich bereitzustellen.

FAQ

Wer schuldet die Auskunft?

Der bisherige Gläubiger gegenüber dem neuen Gläubiger.

Müssen sämtliche Unterlagen herausgegeben werden?

§ 402 BGB erfasst die zur Forderungsgeltendmachung nötige Auskunft und die genannten Beweisurkunden.

Garantiert die Auskunft die Zahlung?

Nein. Eine Garantie für die Zahlungsfähigkeit folgt daraus nicht.

Verwandte Begriffe

Anspruch · Sicherungsabtretung · Abtretungsanzeige · Kreditsicherheit · Darlehensgeber · Rechtsgeschäft

Quellen und weiterführende Informationen

§ 402 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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