Einwendungen bei Abtretung

Einwendungen bei Abtretung sind rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten, die der Schuldner gegenüber dem neuen Gläubiger einer übertragenen Forderung geltend machen kann. Nach § 404 BGB bleiben grundsätzlich die Einwendungen erhalten, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Der Gläubigerwechsel soll die rechtliche Stellung des Schuldners insoweit nicht verschlechtern. Erfasst werden auch entsprechende Einreden; besondere gesetzliche Regeln über Urkundenvorlage, Aufrechnung oder spätere Rechtshandlungen müssen daneben gesondert geprüft werden.

Die Forderung bleibt rechtlich belastet

Eine bereits begründete Einrede kann dem neuen Gläubiger grundsätzlich ebenso entgegengehalten werden. § 404 BGB setzt voraus, dass die Verteidigung zur Zeit der Abtretung begründet war. Für die Aufrechnung mit Forderungen gegen den bisherigen Gläubiger enthält § 406 BGB eine eigene Schutzregel.

Beispiel

Eine Forderung wird abgetreten, obwohl der Schuldner bereits eine wirksam vereinbarte Stundung einwenden kann. Der neue Gläubiger kann den vereinbarten Zahlungsaufschub grundsätzlich nicht durch den Gläubigerwechsel beseitigen.

FAQ

Verschwindet eine Einrede durch Abtretung?

Grundsätzlich nicht, wenn sie zur maßgeblichen Zeit begründet war.

Muss der neue Gläubiger davon wissen?

Seine Unkenntnis beseitigt den Schutz des § 404 BGB grundsätzlich nicht.

Gilt dasselbe für jede Aufrechnung?

Dafür sind zusätzlich insbesondere die Voraussetzungen des § 406 BGB zu prüfen.

Verwandte Begriffe

Anspruch · Sicherungsabtretung · Abtretungsanzeige · Kreditsicherheit · Darlehensgeber · Rechtsgeschäft

Quellen und weiterführende Informationen

§ 404 BGB · § 406 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | |

    Nutzen-Lasten-Wechsel

    Nutzen-Lasten-Wechsel Nutzen-Lasten-Wechsel ist der im Immobilienkaufvertrag festgelegte wirtschaftliche Übergang des Grundstücks vom Verkäufer auf den Käufer. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Käufer regelmäßig Mieten und sonstige Nutzungen, trägt laufende Kosten, Verkehrssicherung, Gefahr und öffentliche Lasten und darf das Objekt tatsächlich übernehmen. Der wirtschaftliche Übergang fällt häufig mit vollständiger Kaufpreiszahlung zusammen, ist aber nicht mit dem…

  • | |

    Rahmenvertrag

    Ein Rahmenvertrag legt allgemeine Bedingungen für eine Vielzahl künftiger Einzelverträge zwischen denselben Parteien fest. Er kann etwa Preise, Qualitätsmaßstäbe, Lieferwege, Haftung, Laufzeit und Bestellverfahren regeln, ohne bereits jede einzelne Leistungspflicht auszulösen. Ob eine Abnahme- oder Lieferpflicht besteht, hängt vom Inhalt ab. Die späteren Einzelverträge ergänzen den Rahmen und gehen bei bewusst abweichenden Regelungen regelmäßig vor….

  • |

    Actio mandati

    Die Actio mandati ist die römischrechtliche Klage aus einem Mandatum, einem grundsätzlich unentgeltlichen Auftrag. Die direkte Klage des Auftraggebers richtete sich gegen den Beauftragten und erfasste insbesondere ordnungsgemäße Ausführung, Abrechnung und Herausgabe des aus dem Auftrag Erlangten. Die Gegenklage des Beauftragten konnte etwa dem Ersatz berechtigter Aufwendungen dienen. Als Klage nach Treu und Glauben berücksichtigte…

  • Quittungskosten

    Quittungskosten sind die Aufwendungen für die Erteilung einer Quittung über eine empfangene Leistung. Nach § 369 BGB trägt sie grundsätzlich der Schuldner und muss sie vorschießen, soweit sich aus dem Schuldverhältnis nichts anderes ergibt. Werden infolge einer Forderungsübertragung oder Erbfolge mehrere Personen Gläubiger, treffen die dadurch verursachten Mehrkosten diese Gläubiger. Die Kostenregelung betrifft die Ausstellung…

  • |

    Rückgriffskondiktion

    Die Rückgriffskondiktion ist eine Fallgruppe der Nichtleistungskondiktion, bei der ein Beteiligter durch die Tilgung einer fremden Verbindlichkeit den Schuldner ohne Rechtsgrund entlastet. Der Bereicherungsvorteil liegt in der Befreiung von der Schuld. Der Leistende kann unter den maßgeblichen Voraussetzungen Ausgleich vom befreiten Schuldner verlangen. Vorrangige Regeln, insbesondere ein gesetzlicher Forderungsübergang, der Gesamtschuldnerausgleich, ein Auftrag oder die…

  • |

    Novatio

    Novatio bezeichnet im römischen Recht die Ersetzung einer bestehenden Verpflichtung durch eine neue, die den bisherigen Schuldinhalt in rechtlich veränderter Form aufnimmt. Der alte Anspruch wird nach den maßgeblichen Voraussetzungen aufgehoben und durch die neue Verpflichtung abgelöst. Dies kann insbesondere durch eine neue Stipulation mit geändertem Schuldner oder anderen erheblichen Merkmalen geschehen. Eine bloße Änderung…