Aushändigung der Abtretungsurkunde
Aushändigung der Abtretungsurkunde bezeichnet den Nachweis einer Forderungsübertragung durch Übergabe einer vom bisherigen Gläubiger ausgestellten Urkunde an den Schuldner. Nach § 410 BGB darf der Schuldner seine Leistung an den neuen Gläubiger grundsätzlich davon abhängig machen. Eine ohne Urkundenvorlegung erklärte Mahnung oder Kündigung kann er unverzüglich aus diesem Grund zurückweisen. Die Regelung gilt nicht, wenn der bisherige Gläubiger die Abtretung dem Schuldner bereits schriftlich angezeigt hat.
Nachweis und unverzügliche Zurückweisung
Leistung und einseitige Erklärungen sind zu unterscheiden: Für die Zahlung verlangt das Gesetz Aushändigung, für Mahnung und Kündigung Vorlegung. Die Zurückweisung muss gerade auf den fehlenden Nachweis gestützt und ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden.
Beispiel
Ein Inkassounternehmer mahnt aus einer abgetretenen Forderung, ohne eine Urkunde vorzulegen. Hat der alte Gläubiger die Abtretung nicht schriftlich angezeigt, kann der Schuldner die Mahnung unverzüglich wegen dieses Mangels zurückweisen.
FAQ
Ist die Abtretung deshalb unwirksam?
Nein. Die Vorschrift betrifft den Schutz des Schuldners beim Nachweis.
Reicht eine schriftliche Anzeige des alten Gläubigers?
Ja, dann entfällt die Anwendung des § 410 Absatz 1.
Darf die Zurückweisung beliebig spät erfolgen?
Nein, sie muss unverzüglich erfolgen.
Verwandte Begriffe
Anspruch · Sicherungsabtretung · Abtretungsanzeige · Kreditsicherheit · Darlehensgeber · Rechtsgeschäft
Quellen und weiterführende Informationen
§ 410 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge
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