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Actio conducti

Die Actio conducti ist die römischrechtliche Klage des Conductor aus einer Locatio conductio. Bei einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung steht sie dem Mieter gegenüber dem Vermieter zu; beim Werkvertrag ist grundsätzlich der Werkunternehmer Conductor. Welche Leistung oder Haftung mit der Klage verfolgt wird, bestimmt der jeweilige Vertrag. Als Klage nach Treu und Glauben berücksichtigt sie die Pflichten aus dem konkreten Schuldverhältnis. Ihr Gegenstück auf Seiten des Locator ist die Actio locati.

Ansprüche des Conductor

Bei der Sachmiete dient die Klage etwa der Durchsetzung der vereinbarten Nutzung. Beim Werkvertrag kann der Werkunternehmer seine Vergütung verfolgen. Die unterschiedlichen Rollen erklären, weshalb die Klage nicht pauschal als Mieterklage eingeordnet werden darf. Maßgeblich bleiben historische Vertragsart und Entwicklungsstufe.

Beispiel

Ein Römer übernimmt gegen vereinbartes Entgelt die Herstellung eines Werkes aus dem Material des Bestellers. Nach ordnungsgemäßer Fertigstellung kann er seine Vergütung mit der Actio conducti verfolgen.

FAQ

Ist der Conductor immer Mieter?

Nein. Beim Werkvertrag ist grundsätzlich der Werkunternehmer Conductor.

Welche Ansprüche umfasst die Klage?

Das hängt von der konkreten Form und Vereinbarung der Locatio conductio ab.

Ist sie eine heutige Klageart?

Nein. Heutige Ansprüche richten sich nach dem geltenden Recht.

Verwandte Begriffe

Römisches Recht · Rechtsgeschichte · Corpus Iuris Civilis · Rechtsgeschäft · Anspruch

Quellen und weiterführende Informationen

Justinian, Institutionen, Buch 3 · Justinian, Institutionen, Buch 4 · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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