Actio pro socio
Die Actio pro socio ist die römischrechtliche Klage eines Gesellschafters gegen einen anderen aus einer Societas. Sie dient der Durchsetzung gesellschaftlicher Pflichten und dem Ausgleich der aus dem gemeinsamen Unternehmen folgenden Ansprüche. Maßgeblich sind die Vereinbarung über Beiträge, Gewinn und Verlust sowie die gebotene Loyalität. Als Klage nach Treu und Glauben erfasst sie insbesondere Abrechnung und Haftung im Innenverhältnis. Sie ist von einer Klage zur Teilung gemeinschaftlichen Eigentums zu unterscheiden.
Gesellschaft und gemeinsames Eigentum
Eine Societas und gemeinschaftliches Eigentum sind unterschiedliche Rechtsbeziehungen. Die Actio pro socio betrifft die persönlichen Pflichten der Gesellschafter. Justinians Institutionen behandeln insbesondere ihre Sorgfalt und Gewinnverteilung. Für die Aufteilung gemeinsamer Sachen kommt gegebenenfalls eine eigene Teilungsklage in Betracht.
Beispiel
Zwei Römer betreiben gemeinsam einen Weinhandel. Einer behält entgegen der vereinbarten Beteiligung den erzielten Gewinn für sich. Der andere kann seine gesellschaftliche Ausgleichsforderung mit der Actio pro socio verfolgen.
FAQ
Wer klagt gegen wen?
Ein Gesellschafter gegen einen anderen aus dem Gesellschaftsverhältnis.
Ist die Klage eine Eigentumsteilung?
Nein. Die Teilung gemeinsamer Sachen ist gesondert zu beurteilen.
Bestimmt allein das Gesetz die Gewinnanteile?
Eine wirksame Vereinbarung der Gesellschafter ist maßgeblich; ergänzende historische Regeln sind zu beachten.
Verwandte Begriffe
Römisches Recht · Rechtsgeschichte · Corpus Iuris Civilis · Rechtsgeschäft · Anspruch
Quellen und weiterführende Informationen
Justinian, Institutionen, Buch 3 · Justinian, Institutionen, Buch 4 · Zivilrecht-FAQ: Verträge
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.