Vollstreckung in Namenspapiere
Die Vollstreckung in Namenspapiere betrifft den Zugriff auf gepfändete Wertpapiere, die auf einen bestimmten Namen lauten. Nach § 303 AO darf die Vollstreckungsbehörde die Umschreibung auf den Käufer veranlassen und hierfür notwendige Erklärungen anstelle des Vollstreckungsschuldners abgeben. Bei einem auf einen Namen umgeschriebenen Inhaberpapier kann sie dessen Rückverwandlung erwirken. Die Vorschrift erleichtert die Verwertung bereits gepfändeter Papiere, ersetzt aber weder die Voraussetzungen einer wirksamen Pfändung noch andere erforderliche Übertragungsschritte.
Umschreibung durch die Behörde
Die Erklärungsbefugnis soll verhindern, dass die Verwertung allein an einer fehlenden Mitwirkung des Vollstreckungsschuldners scheitert. Nicht jede namentlich zugeordnete Kapitalanlage ist schon ein Namenspapier im Sinne der Vorschrift. Bei Wertpapieren und sonstigen Forderungen muss die zutreffende Vollstreckungsform geprüft werden.
Beispiel
Ein gepfändetes Wertpapier lautet auf den Namen des Steuerschuldners. Für den Verkauf an einen Käufer gibt die Vollstreckungsbehörde die zur Umschreibung erforderlichen Erklärungen anstelle des Schuldners ab.
FAQ
Ist die Mitwirkung des Schuldners stets nötig?
Die Behörde darf die von § 303 AO erfassten Erklärungen an seiner Stelle abgeben.
Was gilt bei umgeschriebenen Inhaberpapieren?
Die Behörde kann die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier erwirken.
Regelt § 303 AO die Pfändung vollständig?
Nein. Die Vorschrift betrifft die besonderen Schritte bei der Verwertung.
Verwandte Begriffe
Wertpapier · Aktie · Abgabenordnung (AO) · Steuerschuldner · Eigentum
Quellen und weiterführende Informationen
§ 303 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.