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Mindestgebot bei steuerlicher Versteigerung

Das Mindestgebot bei steuerlicher Versteigerung ist die gesetzliche Untergrenze für den Zuschlag bei der Verwertung gepfändeter Sachen nach § 300 AO. Das Gebot muss grundsätzlich mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts erreichen. Bei Gold- und Silbersachen darf zusätzlich ihr Gold- oder Silberwert nicht unterschritten werden. Die Regel schützt vor einer Verwertung zu unangemessen niedrigen Erlösen. Bleibt ein ausreichendes Gebot aus, entfällt das Pfandrecht dadurch nicht; weitere Verwertungsmaßnahmen bleiben möglich.

Wertgrenze und erfolgloser Termin

Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen beim Ausbieten bekannt gegeben werden. Ohne ausreichendes Gebot kann die Vollstreckungsbehörde einen neuen Termin oder eine anderweitige Verwertung anordnen. Auch bei einer solchen Verwertung sind die einschlägigen Wertgrenzen zu berücksichtigen.

Beispiel

Ein gepfändeter Gegenstand hat einen gewöhnlichen Verkaufswert von 800 Euro. Ein Gebot von 300 Euro erreicht das Mindestgebot von 400 Euro nicht und erlaubt keinen Zuschlag.

FAQ

Entspricht das Mindestgebot dem Neupreis?

Nein. Maßgeblich ist der gewöhnliche Verkaufswert.

Gibt es besondere Regeln für Edelmetalle?

Ja. Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.

Entfällt das Pfandrecht ohne Zuschlag?

Nein. § 300 AO lässt es bestehen.

Verwandte Begriffe

Abgabenordnung (AO) · Steueranspruch · Steuerschuldner · Steuergläubiger · Eigentum

Quellen und weiterführende Informationen

§ 300 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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