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Pfändung einer hypothekarisch gesicherten Forderung

Die Pfändung einer hypothekarisch gesicherten Forderung ist der Vollstreckungszugriff auf eine Forderung des Vollstreckungsschuldners, die durch eine Hypothek abgesichert ist. Im Steuerrecht verlangt § 310 AO zusätzlich zur Pfändungsverfügung grundsätzlich die Übergabe des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungsbehörde. Bei einer Buchhypothek ist stattdessen eine Grundbucheintragung erforderlich. Die Regel berücksichtigt die Verbindung zwischen Forderung und Sicherheit. Gegenüber dem Drittschuldner kann die Pfändung unter den gesetzlichen Voraussetzungen bereits mit Zustellung der Verfügung wirksam sein.

Brief und Grundbucheintragung

Die Wegnahme des Hypothekenbriefs durch den Vollziehungsbeamten gilt als Übergabe. Ohne Hypothekenbrief erfolgt die Eintragung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde aufgrund der Pfändungsverfügung. § 310 Absatz 3 AO enthält Ausnahmen, insbesondere für bestimmte Nebenleistungen; diese sind getrennt zu prüfen.

Beispiel

Ein Steuerschuldner besitzt eine durch Briefhypothek gesicherte Darlehensforderung gegen einen Dritten. Die Vollstreckungsbehörde pfändet die Forderung und nimmt zusätzlich den Hypothekenbrief entgegen.

FAQ

Wessen Forderung wird gepfändet?

Die dem Vollstreckungsschuldner zustehende, hypothekarisch gesicherte Forderung.

Was gilt ohne Hypothekenbrief?

Bei einer Buchhypothek ist grundsätzlich die Eintragung der Pfändung im Grundbuch erforderlich.

Genügt stets die Zustellung allein?

Die zusätzlichen Anforderungen und die besondere Wirkung gegenüber dem Drittschuldner müssen unterschieden werden.

Verwandte Begriffe

Hypothek · Grundbuch · Darlehensvertrag · Abgabenordnung (AO) · Steuerschuldner · Kreditsicherheit

Quellen und weiterführende Informationen

§ 310 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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