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Pfändung von Herausgabeansprüchen im Steuerrecht

Die Pfändung von Herausgabeansprüchen im Steuerrecht ist die Vollstreckung in einen Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe oder Leistung einer Sache. Nach § 318 AO ergänzen besondere Regeln die Vorschriften über die Forderungspfändung. Bei beweglichen Sachen wird die Herausgabe an den Vollziehungsbeamten angeordnet; anschließend erfolgt die Verwertung wie bei einer gepfändeten Sache. Für unbewegliche Sachen ist ein gerichtlich bestellter Treuhänder vorgesehen. Gepfändet wird zunächst der Anspruch und nicht unmittelbar die Sache.

Vom Anspruch zur Verwertung

Die Vollstreckungsform richtet sich nach dem Gegenstand des Anspruchs. Bei einem Grundstück gelten besondere Regeln zur Herausgabe an den Treuhänder und zur Sicherung der vollstreckenden Körperschaft. Die Vorschrift ersetzt nicht die Prüfung, ob der Anspruch besteht und pfändbar ist.

Beispiel

Ein Steuerschuldner hat gegen einen Verwahrer einen Anspruch auf Rückgabe eines wertvollen beweglichen Gegenstands. Nach Pfändung des Anspruchs ordnet die Behörde die Herausgabe an den Vollziehungsbeamten zur anschließenden Verwertung an.

FAQ

Ist das eine gewöhnliche Sachpfändung?

Zunächst wird ein Anspruch gegen einen Dritten gepfändet.

An wen wird eine bewegliche Sache herausgegeben?

Nach der Anordnung an den Vollziehungsbeamten.

Gilt dasselbe für Grundstücke?

Nein. Dafür enthält § 318 Absatz 3 AO besondere Regeln mit einem Treuhänder.

Verwandte Begriffe

Herausgabeanspruch · Anspruch · Eigentum · Besitz · Abgabenordnung (AO) · Steuerschuldner

Quellen und weiterführende Informationen

§ 318 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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