| |

Effektivitätsgrundsatz der EMRK

Der Effektivitätsgrundsatz der EMRK verlangt, die Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention so auszulegen und anzuwenden, dass sie praktisch und wirksam sind. Ein lediglich theoretischer oder illusorischer Schutz genügt nicht. Der Grundsatz prägt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und kann Anforderungen an Verfahren, staatliche Schutzmaßnahmen und die tatsächliche Zugänglichkeit von Rechten begründen. Er steht in engem Zusammenhang mit dynamischer Auslegung, positiven Verpflichtungen und wirksamem Rechtsschutz.

Praktische Wirksamkeit

Der EGMR beurteilt nicht nur formale Rechtspositionen, sondern auch, ob ein Recht unter den konkreten Bedingungen tatsächlich ausgeübt werden kann.

Beispiel

Ein Rechtsbehelf besteht auf dem Papier, ist aber faktisch unerreichbar und kann keine Abhilfe schaffen. Er erfüllt den Effektivitätsgrundsatz möglicherweise nicht.

Häufige Fragen

Verlangt der Grundsatz stets den bestmöglichen Schutz?

Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die Rechtsprechung des EGMR.

Verwandte Begriffe

Europäische Menschenrechtskonvention, Positive Verpflichtungen, Schutzpflichten nach der EMRK.

Weiterführend: Rechtsprechungsleitfäden des EGMR und grundrechte-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge