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Folterverbot

Das Folterverbot schützt nach Art. 3 EMRK jeden Menschen absolut vor Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Das Verbot erlaubt weder eine Abwägung mit Sicherheitsinteressen noch Ausnahmen in Krieg, Notstand oder Terrorismusbekämpfung. Die Einordnung richtet sich insbesondere nach Art, Dauer, Wirkung und Zweck der Behandlung sowie der persönlichen Situation des Betroffenen. Staaten müssen Misshandlungen unterlassen, vor ernsthaften Gefahren schützen und glaubhafte Vorwürfe wirksam untersuchen.

Absoluter Schutz

Auch die Abschiebung oder Auslieferung kann gegen Art. 3 verstoßen, wenn im Zielstaat eine reale Gefahr verbotener Behandlung besteht.

Beispiel

Ein Gefangener wird gezielt schwer misshandelt, um ein Geständnis zu erzwingen. Dies kann Folter darstellen; eine Rechtfertigung ist ausgeschlossen.

Häufige Fragen

Kann Art. 3 eingeschränkt werden?

Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die Rechtsprechung des EGMR.

Verwandte Begriffe

Europäische Menschenrechtskonvention, Positive Verpflichtungen, Schutzpflichten nach der EMRK.

Weiterführend: Rechtsprechungsleitfäden des EGMR und grundrechte-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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