Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK
Die Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK schützt das Recht, Meinungen und Informationen ohne staatliche Einmischung zu haben, zu äußern, zu empfangen und weiterzugeben. Sie erfasst auch Aussagen, die provozieren, beunruhigen oder verletzen, und bildet eine Grundlage der demokratischen Gesellschaft. Einschränkungen sind nur gesetzlich, zu einem in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten Zweck und bei nachgewiesener Notwendigkeit verhältnismäßig zulässig. Für politische Rede und Medien gelten besonders strenge Maßstäbe.
Umfang des Schutzes
Geschützt sind Werturteile und Tatsachenmitteilungen sowie die Informationsbeschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen. Auch Form und Medium der Äußerung fallen in den Schutzbereich.
Grenzen
Beschränkungen können etwa dem Schutz des guten Rufs, vertraulicher Informationen, der öffentlichen Sicherheit oder der Autorität der Rechtsprechung dienen. Entscheidend ist eine verhältnismäßige Abwägung.
Beispiel
Die Verurteilung eines Journalisten wegen sachlich belegter Kritik an einem Amtsträger kann Art. 10 EMRK verletzen, wenn Gerichte die besondere Bedeutung öffentlicher Debatten nicht berücksichtigen.
Häufige Fragen
Sind falsche Tatsachenbehauptungen geschützt?
Der Schutz kann eröffnet sein, doch Sorgfalt, Tatsachengrundlage und mögliche Rechte Dritter beeinflussen die Rechtfertigung eines Eingriffs.
Gilt die Freiheit auch im Internet?
Ja. Sie ist unabhängig vom Kommunikationsmedium.
Verwandte Begriffe
Beurteilungsspielraum, Effektivitätsgrundsatz der EMRK, Menschenrechtsbeschwerde.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.