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Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK

Die Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK schützt das Recht, Meinungen und Informationen ohne staatliche Einmischung zu haben, zu äußern, zu empfangen und weiterzugeben. Sie erfasst auch Aussagen, die provozieren, beunruhigen oder verletzen, und bildet eine Grundlage der demokratischen Gesellschaft. Einschränkungen sind nur gesetzlich, zu einem in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten Zweck und bei nachgewiesener Notwendigkeit verhältnismäßig zulässig. Für politische Rede und Medien gelten besonders strenge Maßstäbe.

Umfang des Schutzes

Geschützt sind Werturteile und Tatsachenmitteilungen sowie die Informationsbeschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen. Auch Form und Medium der Äußerung fallen in den Schutzbereich.

Grenzen

Beschränkungen können etwa dem Schutz des guten Rufs, vertraulicher Informationen, der öffentlichen Sicherheit oder der Autorität der Rechtsprechung dienen. Entscheidend ist eine verhältnismäßige Abwägung.

Beispiel

Die Verurteilung eines Journalisten wegen sachlich belegter Kritik an einem Amtsträger kann Art. 10 EMRK verletzen, wenn Gerichte die besondere Bedeutung öffentlicher Debatten nicht berücksichtigen.

Häufige Fragen

Sind falsche Tatsachenbehauptungen geschützt?

Der Schutz kann eröffnet sein, doch Sorgfalt, Tatsachengrundlage und mögliche Rechte Dritter beeinflussen die Rechtfertigung eines Eingriffs.

Gilt die Freiheit auch im Internet?

Ja. Sie ist unabhängig vom Kommunikationsmedium.

Verwandte Begriffe

Beurteilungsspielraum, Effektivitätsgrundsatz der EMRK, Menschenrechtsbeschwerde.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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