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Anschlusspfändung

Die Anschlusspfändung ist eine weitere Pfändung einer bereits gepfändeten körperlichen Sache im vereinfachten Verfahren. Sie ermöglicht einem weiteren Vollstreckungszugriff, an die vorhandene Pfändung anzuknüpfen, ohne die Sache nochmals körperlich in Besitz zu nehmen. Im Steuerrecht genügt nach § 307 AO eine protokollierte Erklärung des Vollziehungsbeamten; im Zivilprozess regelt § 826 ZPO das Verfahren. Die Anschlusspfändung ersetzt weder die Vollstreckungsvoraussetzungen noch die Prüfung des Rangs der beteiligten Pfandrechte und des verteilbaren Erlöses.

Mehrere Zugriffe auf dieselbe Sache

§ 307 AO verlangt die Bezeichnung des betroffenen Gegenstands und der Forderung sowie eine Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner. Ist die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, wird auch dieser Stelle die Niederschrift übermittelt.

Beispiel

Ein Fahrzeug wurde bereits wegen einer Geldforderung gepfändet. Wegen einer weiteren Steuerforderung erklärt der Vollziehungsbeamte eine Anschlusspfändung und hält Gegenstand und Forderung in der Niederschrift fest.

FAQ

Muss die Sache erneut weggenommen werden?

Die vereinfachte Anschlusspfändung knüpft an die bestehende Pfändung an.

Entsteht automatisch der erste Rang?

Nein. Der Rang richtet sich nach den einschlägigen Regeln.

Gibt es die Anschlusspfändung nur im Steuerrecht?

Nein. § 826 ZPO regelt sie auch im Zivilprozess.

Verwandte Begriffe

Abgabenordnung (AO) · Steuerfestsetzung · Steueranspruch · Fälligkeit einer Steuer · Zahlungsverjährung

Quellen und weiterführende Informationen

§ 307 AO · § 826 ZPO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht · Zivilrecht-FAQ: Zivilprozessrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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