Actio communi dividundo
Die Actio communi dividundo war im römischen Recht die Klage zur Aufhebung einer Gemeinschaft an einer Sache. Sie ermöglichte die Teilung gemeinsamen Eigentums auch dann, wenn keine Gesellschaft bestand. Der Richter konnte einzelne Gegenstände oder Grundstücksteile einem Beteiligten zuweisen und Wertunterschiede durch Geldzahlungen ausgleichen. Außerdem konnten Nutzungen und notwendige Aufwendungen unter den Teilhabern abgerechnet werden. Die Klage verband damit die Neuordnung dinglicher Rechte mit der Entscheidung persönlicher Ausgleichsansprüche.
Teilung und Abrechnung
Justinians Institutionen ordnen die Klage den gemischten Klagen zu. War ein Gegenstand sinnvoll teilbar, kam eine Aufteilung in Betracht; andernfalls konnte er einem Teilhaber gegen Ausgleich zugewiesen werden. Gemeinsames Eigentum setzte keinen Gesellschaftsvertrag voraus.
Beispiel
Zwei Römer besitzen gemeinsam ein Grundstück. Ein Richter weist jedem einen abgrenzbaren Teil zu und ordnet wegen des unterschiedlichen Werts eine Ausgleichszahlung an.
FAQ
War ein Gesellschaftsvertrag erforderlich?
Nein. Eine Gemeinschaft konnte beispielsweise auch durch Schenkung entstehen.
Konnte der Richter Eigentum zuweisen?
Ja, durch die gerichtliche Adiudicatio.
Ist die Klage heute unmittelbar anwendbar?
Nein. Heute gelten die jeweiligen gesetzlichen Regeln zur Gemeinschaft.
Verwandte Begriffe
Römisches Recht · Rechtsgeschichte · Corpus Iuris Civilis · Rechtsgeschäft · Anspruch
Quellen und weiterführende Informationen
Justinian, Institutionen, Buch 4 · Justinian, Institutionen, Buch 3 · Zivilrecht-FAQ: Verträge
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