Gehaltsabtretung
Gehaltsabtretung ist die vertragliche Übertragung eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt oder Diensteinkommen an einen anderen Gläubiger. Sie dient häufig der Kreditsicherung und kann auch künftig entstehende, hinreichend bestimmte Ansprüche erfassen. Unpfändbare Forderungsteile dürfen nach § 400 BGB nicht abgetreten werden; vertragliche Ausschlüsse sind ebenfalls zu prüfen. Für die in § 411 BGB genannten öffentlichen Dienstbezüge gelten besondere Anforderungen an die Benachrichtigung der auszahlenden Kasse durch eine beglaubigte Abtretungsurkunde.
Pfändungsschutz und Benachrichtigung
Der Arbeitgeber wird durch die Abtretung nicht selbst zum Kreditnehmer. Er bleibt Schuldner des Entgeltanspruchs. Für bestimmte öffentliche Bezüge gilt die Abtretung der Kasse bis zur vorgeschriebenen Benachrichtigung als unbekannt. Die zulässige Höhe hängt insbesondere vom Pfändungsschutz ab.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer tritt den pfändbaren Teil seines künftigen Gehalts zur Sicherung eines Darlehens an die Bank ab. Der unpfändbare Anteil verbleibt bei ihm.
FAQ
Kann das gesamte Gehalt abgetreten werden?
Nicht soweit der Anspruch unpfändbar ist.
Wird der Arbeitgeber zum Darlehensschuldner?
Nein. Er schuldet weiterhin nur das Arbeitsentgelt.
Gilt § 411 für jeden Arbeitnehmer?
Nein, er nennt bestimmte öffentliche Dienstbezüge und Personengruppen.
Verwandte Begriffe
Anspruch · Sicherungsabtretung · Abtretungsanzeige · Kreditsicherheit · Darlehensgeber · Rechtsgeschäft
Quellen und weiterführende Informationen
§ 400 BGB · § 411 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.