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Diskriminierungsverbot im Privatrecht

Das Diskriminierungsverbot im Privatrecht begrenzt die Freiheit privater Personen und Unternehmen, Vertragspartner oder Vertragsbedingungen nach bestimmten persönlichen Merkmalen auszuwählen. Zentrale Regeln enthält das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, insbesondere für Beschäftigung und bestimmte Massengeschäfte. Erfasst sind Benachteiligungen etwa wegen ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Zulässige unterschiedliche Behandlung setzt einen gesetzlich anerkannten, sachlich tragfähigen und verhältnismäßigen Grund voraus.

Rechtliche Grundlagen

Das AGG unterscheidet unmittelbare und mittelbare Benachteiligung, Belästigung und Anweisung zur Benachteiligung. Rechtsfolgen können Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und Entschädigung sein; kurze Fristen sind zu beachten.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Grundrechte binden Private grundsätzlich nicht wie den Staat, beeinflussen aber Gesetzgebung und Auslegung des Zivilrechts. Artikel 3 GG und die Privatautonomie sind dabei in praktischen Ausgleich zu bringen.

Beispiel

Ein Hotel lehnt einen Gast allein wegen dessen ethnischer Herkunft ab. Bei einem typischen Massengeschäft kann dies Ansprüche nach dem AGG auslösen.

Häufige Fragen

Gilt das Verbot für alle privaten Verträge?

Nein. Persönliche Näheverhältnisse und besondere Vertragstypen können ausgenommen oder anders geregelt sein.

Wer muss die Diskriminierung beweisen?

Indizien können eine Benachteiligung vermuten lassen; dann trägt die Gegenseite die Last, die Vermutung zu widerlegen.

Sind Unterschiede immer verboten?

Nein. Das Gesetz erkennt bestimmte sachliche Rechtfertigungsgründe an.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Eigentum, Besitz, Vertragsfreiheit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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