Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
Der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ermöglicht nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, zusammen mit der Anfechtung eines vollzogenen Verwaltungsakts auch die Beseitigung seiner tatsächlichen Folgen zu verlangen. Wird der Verwaltungsakt aufgehoben und ist die Behörde zur Rückgängigmachung fähig, kann das Verwaltungsgericht sie im selben Urteil verpflichten. Der Anspruch vermeidet ein zweites Verfahren und verwirklicht effektiven Rechtsschutz. Er setzt einen spruchreifen Antrag voraus; bei Unmöglichkeit oder weitergehenden Schäden kommen andere staatshaftungsrechtliche Ansprüche in Betracht.
Rechtliche Einordnung
Die Vorschrift ist die prozessuale Ausprägung des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs im Anfechtungsprozess. Sie betrifft tatsächliche Vollzugsfolgen.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Erforderlich sind erfolgreicher Anfechtungsantrag, bereits eingetretener Vollzug, fortdauernde Folge, Möglichkeit der Rückgängigmachung und Spruchreife.
Verfassungs- und unionsrechtliche Bezüge
Art. 19 Abs. 4 GG verlangt möglichst wirksame Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände. Prozessökonomie und Gewaltenteilung begrenzen die gerichtliche Anordnung.
Beispiel
Eine Behörde lässt aufgrund einer rechtswidrigen Verfügung ein Schild entfernen. Nach Aufhebung kann das Gericht zugleich die Wiederanbringung anordnen.
Häufige Fragen
Muss der Verwaltungsakt vollzogen sein?
Ja. Der Anspruch richtet sich gerade gegen fortdauernde Vollzugsfolgen.
Ist ein gesonderter Prozess nötig?
Nein. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermöglicht die Verbindung mit der Anfechtung.
Was gilt bei Unmöglichkeit?
Dann scheidet tatsächliche Beseitigung aus; Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche sind gesondert zu prüfen.
Weiterführende Hinweise
Siehe Anfechtungsklage, Vollziehung, Spruchreife und Folgenbeseitigungsanspruch. Weiterführend informieren verwaltungsrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, zivilrecht-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.